Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament § 2267
§ 2267 BGB: Ein Ehegatte kann das Testament nach § 2247 errichten, der andere unterzeichnet mit Angabe von Ort und Zeit.
Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph ermöglicht Ehegatten, ein gemeinschaftliches Testament in der Form des eigenhändigen Testaments zu errichten, ohne dass beide den gesamten Text selbst schreiben müssen. Es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig nach § 2247 verfasst (handschriftlich, mit Angabe von Ort und Zeit der Errichtung, sowie Unterschrift). Der andere Ehegatte unterzeichnet die gemeinschaftliche Erklärung dann eigenhändig – er soll dabei den Ort und die Zeit seiner Unterschrift angeben.
Das so errichtete Testament ist ein gemeinschaftliches Testament im Sinne des § 2265. Für die Wirksamkeit kommt es auf die vollständige Schriftform des einen Ehegatten und die Mitunterzeichnung des anderen an. Die Angaben des mitunterzeichnenden Ehegatten zu Ort und Zeit sind gesetzlich vorgesehen, aber die Vorschrift regelt keine Folgen für deren Fehlen.
Wann sie gilt
- Ein Ehemann schreibt ein gemeinschaftliches Testament von Hand, seine Ehefrau unterschreibt es am Ende.
- Eine Ehefrau verfasst das Testament, der Ehemann setzt seine Unterschrift darunter.
- Ein Ehegatte ist krank und kann den langen Text nicht selbst schreiben; er unterschreibt nur das von seinem Partner verfasste Testament.
- Ein Paar erstellt im Ausland ein gemeinsames Testament und nutzt diese Erleichterung, weil eine notarielle Form nicht möglich ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dieses Gesetz regelt nicht die Form eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments (dafür § 2276).
- Es trifft keine Aussage über die Wirksamkeit, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte Ort oder Zeit nicht angibt – die Vorschrift spricht nur von „soll“.
- Es gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften oder eingetragene Lebenspartner (nur für Ehegatten, vgl. § 2265).
- Es behandelt nicht den Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments (dafür §§ 2256, 2271).
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