Nur Ehegatten: Gemeinschaftliches Testament § 2265
Gemäß § 2265 BGB dürfen nur Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten. Verlobte und eingetragene Lebenspartner sind nicht berechtigt.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2265 besagt, dass ein gemeinschaftliches Testament – also ein Testament, das zwei Personen gemeinsam errichten – ausschließlich von Ehegatten (verheirateten Paaren) erstellt werden darf.
Das Gesetz erlaubt diese besondere Testamentsform nur für Eheleute. Andere Personen, etwa unverheiratete Partner, Verlobte, Geschwister oder eingetragene Lebenspartner, können kein gemeinschaftliches Testament nach den Vorschriften der §§ 2265 ff. errichten. Versuchen sie es dennoch, ist das Testament unwirksam.
Die Vorschrift regelt nur die Berechtigung zur Errichtung, nicht den Inhalt des Testaments. Für die Form und die Wirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments gelten weitere Paragrafen.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar möchte gemeinsam ein Testament aufsetzen, in dem sie sich gegenseitig als Erben einsetzen.
- Ein unverheiratetes Paar mit langjähriger Beziehung möchte ein gemeinsames Testament errichten – das ist nach § 2265 nicht möglich.
- Zwei Geschwister versuchen, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, um ihr Vermögen gemeinsam zu vererben.
- Ein verwitweter Mann und seine neue Lebensgefährtin (nicht verheiratet) wollen ein gemeinschaftliches Testament erstellen – dies scheitert an § 2265.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Menschen glauben oft, § 2265 gelte auch für eingetragene Lebenspartner – das ist nicht der Fall; diese unterliegen eigenen Regelungen (z.B. LPartG).
- Manche meinen, ein gemeinschaftliches Testament könne auch von einer einzelnen Person errichtet werden – tatsächlich erfordert es zwei Testierenden.
- Es wird manchmal angenommen, dass Geschwister oder Eltern und Kinder ein gemeinschaftliches Testament errichten dürfen – das verneint § 2265 ausdrücklich.
- Die Vorschrift wird gelegentlich so verstanden, dass sie den Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments beschränkt – sie regelt jedoch nur den Kreis der Errichter.
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