§ 2300 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rücknahme des Erbvertrags aus Verwahrung § 2300

§ 2300 BGB regelt die Rücknahme eines Erbvertrags aus der Verwahrung. Die Rückgabe erfolgt nur an alle Vertragsparteien gemeinsam und gilt als Widerruf.

Amtlicher Text § 2300 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.
  • (2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wie mit einem Erbvertrag umgegangen wird, der sich in amtlicher oder notarieller Verwahrung befindet. Für die Pflicht zur Ablieferung nach dem Erbfall gelten entsprechende Grundsätze wie beim normalen Testament.

Ein Erbvertrag, der ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der Verwahrung zurückgenommen werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn alle Vertragsschließenden die Rückgabe gemeinsam verlangen. Eine Aushändigung an eine einzelne Person ist ausgeschlossen.

Wird der Vertrag auf diese Weise aus der Verwahrung genommen, gilt dies rechtlich als Widerruf der darin enthaltenen Verfügungen.

Wann sie gilt

  • Ehepartner haben gemeinsam einen Erbvertrag beim Notar hinterlegt und wollen diesen einvernehmlich aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen.
  • Ein Erblasser stirbt und der beim Notar verwahrte Erbvertrag muss nach dem Todesfall unverzüglich an das Nachlassgericht abgeliefert werden.
  • Zwei Vertragsparteien möchten ihre vertraglichen Erbeinsetzungen widerrufen, indem sie das Dokument gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung holen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Ein Vertragspartner möchte den Erbvertrag allein und ohne Zustimmung der anderen Beteiligten aus der Verwahrung nehmen.
  • Der Erbvertrag enthält neben Erbeinsetzungen auch sonstige rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unter Lebenden.
  • Ein einseitiges Testament soll aus der Verwahrung zurückgenommen werden.

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