§ 2301 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Regeln für Schenkungen auf den Todesfall § 2301

Ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung des Überlebens fällt unter das Erbrecht. Wird die Schenkung zu Lebzeiten vollzogen, gilt das Schenkungsrecht.

Amtlicher Text § 2301 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
  • (2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Versprechen, jemandem nach dem eigenen Tod einen Gegenstand zu schenken, unterliegt grundsätzlich den strengen Formvorschriften des Erbrechts. Dies gilt, wenn die Zuwendung unter der Bedingung steht, dass die beschenkte Person den Schenker überlebt. Ohne eine formgerechte Verfügung von Todes wegen ist ein solches Versprechen unwirksam.

Anders verhält es sich, wenn der Schenker die Leistung bereits zu Lebzeiten vollständig vollzieht. Händigt er den Gegenstand aus oder überträgt das Recht noch vor seinem Tod, finden die allgemeinen Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung. In diesem Fall ist keine erbrechtliche Form erforderlich.

Wann sie gilt

  • Ein Mann verspricht seiner Nachbarin handschriftlich auf einem Zettel sein Auto für den Fall, dass sie ihn überlebt, übergibt das Fahrzeug aber nicht zu Lebzeiten.
  • Eine Frau vereinbart mit ihrem Neffen, dass dieser nach ihrem Tod ihr Gemälde erhalten soll, händigt es ihm jedoch erst Jahre später persönlich aus.
  • Ein Erblasser unterzeichnet ein formloses Schuldanerkenntnis zugunsten einer Pflegekraft, das erst mit seinem Ableben fällig werden soll.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Normale Schenkungen unter Lebenden, bei denen der Gegenstand sofort und ohne Bedingung des Überlebens übergeben wird.
  • Testamente oder Erbverträge, die reine erbrechtliche Einsetzungen enthalten ohne ein zugrunde liegendes Schenkungsversprechen.
  • Schenkungen, die an andere aufschiebende Bedingungen geknüpft sind als das Überleben des Beschenkten.

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