Abschnitt 4Erbvertrag
28 Vorschriften
- § 2274 Persönlicher Abschluss eines Erbvertrags Der Erblasser muss einen Erbvertrag persönlich abschließen; eine Vertretung ist nicht zulässig. § 2274 BGB regelt das persönliche Erfordernis.
- § 2275 Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit für Erbvertrag § 2275 BGB: Unbeschränkt Geschäftsfähige können als Erblasser einen Erbvertrag schließen. Beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsunfähige sind ausgeschlossen.
- § 2276 Form des Erbvertrags Form des Erbvertrags: notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Bei Verbindung mit Ehevertrag genügt die Form des Ehevertrags.
- § 2278 Vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen In einem Erbvertrag sind nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des Erbrechts als vertragsmäßige Verfügungen zulässig. § 2278 BGB.
- § 2279 Geltung von Testamentsregeln für Erbverträge § 2279 BGB wendet Regeln für Testamente auf Erbverträge an. Bei Scheidung oder Aufhebung verliert auch die Bedachtung Dritter nach § 2077 BGB ihre Wirkung.
- § 2280 Anwendung von § 2269 auf Erbverträge § 2280: § 2269 gilt auch für Erbverträge, wenn Ehegatten/Lebenspartner sich gegenseitig einsetzen und einen Dritten als Schlusserben bestimmen.
- § 2281 Anfechtung des Erbvertrags durch den Erblasser Der Erblasser kann den Erbvertrag nach §§ 2078, 2079 anfechten; bei § 2079 muss der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden sein.
- § 2282 Anfechtung des Erbvertrags: Vertretung und Form § 2282 BGB: Anfechtung eines Erbvertrags nicht durch Vertreter; bei Geschäftsunfähigkeit durch Betreuer; notarielle Beurkundung erforderlich.
- § 2283 Anfechtungsfrist für Erbvertrag Anfechtungsfrist für Erbvertrag: ein Jahr. Fristbeginn bei Drohung ab Ende der Zwangslage, sonst ab Kenntnis. Verjährungsvorschriften gelten.
- § 2284 Persönliche Bestätigung anfechtbarer Erbverträge Nach § 2284 BGB kann die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags nur durch den Erblasser persönlich erfolgen – Vertretung unzulässig.
- § 2285 Dritte verlieren Anfechtungsrecht bei Erlöschen § 2285 schließt Anfechtung eines Erbvertrags durch Dritte nach § 2080 aus, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bei Erbfall erloschen ist.
- § 2286 Keine Beschränkung von Verfügungen unter Lebenden § 2286 BGB: Ein Erbvertrag schränkt das Recht des Erblassers nicht ein, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen.
- § 2287 Vertragserben beeinträchtigende Schenkung § 2287 BGB: Schenkungen mit Absicht zur Beeinträchtigung des Vertragserben können nach Erbfall zurückgefordert werden. Verjährung beginnt mit Erbfall.
- § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers Regelung bei absichtlicher Beeinträchtigung eines vertragsmäßigen Vermächtnisses: Wertersatz oder Verschaffungspflicht des Erben.
- § 2289 Vorrang des Erbvertrags vor Testamenten § 2289 BGB bestimmt, dass frühere und spätere Testamente unwirksam sind, soweit sie das Recht aus einem Erbvertrag beeinträchtigen.
- § 2290 Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag § 2290: Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag nur bei Lebzeiten aller Parteien, persönlich durch den Erblasser, Form nach § 2276.
- § 2291 Vermächtnis im Erbvertrag per Testament aufheben Ein Erblasser kann Vermächtnisse oder Auflagen aus einem Erbvertrag per Testament aufheben. Dafür ist die notarielle Zustimmung des Partners nötig.
- § 2292 Erbvertrag durch gemeinsames Testament aufheben § 2292 BGB: Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden.
- § 2293 Rücktritt vom Erbvertrag bei Vorbehalt § 2293 BGB: Der Erblasser kann vom Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt vorbehalten hat. Ohne Vorbehalt ist Rücktritt ausgeschlossen.
- § 2294 Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen § 2294 BGB erlaubt dem Erblasser den Rücktritt von einer vertragsmäßigen Verfügung im Erbvertrag, wenn der Bedachte eine schwere Verfehlung begeht.
- § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenleistung Fällt die Pflicht des Bedachten zu wiederkehrenden Leistungen oder Unterhalt vor dem Tod des Erblassers weg, kann dieser vom Erbvertrag zurücktreten.
- § 2296 § 2296 Rücktritt vom Erbvertrag: persönlich, notariell § 2296 BGB regelt den Rücktritt von einem Erbvertrag: Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erklärt werden und bedarf der notariellen Beurkundung.
- § 2297 Rücktritt vom Erbvertrag durch Testament Ist ein Erblasser zum Rücktritt vom Erbvertrag berechtigt, kann er nach dem Tod des Vertragspartners die Verfügung durch Testament aufheben (§ 2297 BGB).
- § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag: Nichtigkeit und Rücktritt §2298 § 2298: Bei gegenseitigem Erbvertrag führt Nichtigkeit einer Verfügung zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrags; Rücktritt hebt ihn auf, sofern kein anderer Wille.
- § 2299 Einseitige Verfügungen im Erbvertrag In einem Erbvertrag können auch einseitige Testamentsbestimmungen getroffen werden. Sie erlöschen meist, wenn der Vertrag aufgehoben wird.
- § 2300 Rücknahme des Erbvertrags aus Verwahrung § 2300 BGB regelt die Rücknahme eines Erbvertrags aus der Verwahrung. Die Rückgabe erfolgt nur an alle Vertragsparteien gemeinsam und gilt als Widerruf.
- § 2301 Regeln für Schenkungen auf den Todesfall Ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung des Überlebens fällt unter das Erbrecht. Wird die Schenkung zu Lebzeiten vollzogen, gilt das Schenkungsrecht.
- § 2302 Vertrag über Verfügung von Todes wegen nichtig § 2302 BGB: Verträge, die jemanden zu einer Verfügung von Todes wegen verpflichten oder davon abhalten, sind nichtig. Testierfreiheit unbeschränkbar.