§ 2299 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einseitige Verfügungen im Erbvertrag: § 2299

In einem Erbvertrag können auch einseitige Testamentsbestimmungen getroffen werden. Sie erlöschen meist, wenn der Vertrag aufgehoben wird.

Amtlicher Text § 2299 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.
  • (2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
  • (3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

In einem Erbvertrag vereinbaren die Beteiligten bindende Anordnungen für ihren Todesfall. § 2299 erlaubt es, in dieser Urkunde zusätzlich einseitige Verfügungen aufzunehmen. Dabei handelt es sich um Klauseln, die rechtlich wie ein normales Testament behandelt werden und keine vertragliche Bindung gegenüber dem Vertragspartner erzeugen.

Für solche einseitigen Anordnungen gelten grundsätzlich die Regeln des Testamentsrechts. Sie können daher im Regelfall frei geändert oder widerrufen werden. Wird allerdings der gesamte Erbvertrag durch Vertrag oder Rücktritt aufgehoben, verliert regelmäßig auch die einseitige Verfügung ihre Wirkung, sofern kein abweichender Wille feststellbar ist.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser setzt im Erbvertrag bindend seinen Partner als Erben ein und ordnet in derselben Urkunde einseitig ein Vermächtnis für einen Freund an.
  • Eine Erblasserin bestimmt im Erbvertrag einseitig eine Testamentsvollstreckung für ihren Nachlass, ohne dass dies eine vertragliche Pflicht gegenüber dem Vertragspartner darstellt.
  • Der Erbvertrag wird von den Parteien aufgehoben und es stellt sich die Frage, ob eine darin enthaltene einseitige Teilungsanordnung wirksam bleibt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vertraglich bindende Anordnungen im Erbvertrag; diese richten sich nach § 2289.
  • Die Aufhebung des Erbvertrags durch einen neuen Vertrag; dies ist in § 2290 geregelt.
  • Der gesetzliche Pflichtteil trotz einer einseitigen Verfügung; dafür gilt § 2303.

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