Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag – § 2290
§ 2290: Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag nur bei Lebzeiten aller Parteien, persönlich durch den Erblasser, Form nach § 2276.
- (1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
- (2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
- (3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Erbvertrag ist ein notarieller Vertrag, in dem der Erblasser von Todes wegen verfügt und der Bedachte ein vertragliches Recht erhält. § 2290 erlaubt es, diesen Vertrag – oder einzelne vertragsmäßige Verfügungen daraus – durch einen neuen Vertrag aufzuheben. Voraussetzung: Alle Personen, die den Erbvertrag geschlossen haben, müssen noch leben. Stirbt nur eine von ihnen, ist die Aufhebung durch Vertrag ausgeschlossen.
Der Erblasser muss den Aufhebungsvertrag persönlich abschließen; eine Vertretung ist nicht zulässig. Die Form ist dieselbe wie für den Erbvertrag selbst: notarielle Beurkundung nach § 2276.
Wann sie gilt
- Ein Ehepaar hat sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Nach der Scheidung wollen sie den Erbvertrag aufheben – solange beide leben, ist das nach § 2290 möglich.
- Ein Erblasser hat mit seinem Neffen einen Erbvertrag über ein Haus geschlossen. Der Neffe stirbt. Der Erblasser kann den Vertrag nicht mehr durch Vertrag aufheben.
- Ein Erbvertrag enthält neben der Erbeinsetzung ein Vermächtnis als vertragsmäßige Verfügung. Die Parteien einigen sich, nur dieses Vermächtnis aufzuheben – § 2290 erlaubt die Aufhebung einer einzelnen Verfügung.
- Nach dem Tod des Erblassers möchte der Alleinerbe den gesamten Erbvertrag ändern. Das ist nicht mehr möglich, weil die Aufhebung nur zu Lebzeiten aller Beteiligten erfolgen kann.
- Ein Erblasser hat mit einem Freund einen Erbvertrag geschlossen, der ein lebenslanges Wohnrecht vorsieht. Beide möchten den Vertrag aufheben – sie müssen dies persönlich und notariell beurkunden lassen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die einseitige Aufhebung durch Testament – das regelt § 2291, nicht § 2290.
- Die Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament – geregelt in § 2292.
- Der Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Bedachten – geregelt in § 2294.
- Die Möglichkeit, den Erbvertrag nach dem Tod einer Partei durch Vertrag aufzuheben – § 2290 Abs. 1 Satz 2 schließt dies aus.
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