Ausschlagung anfechten bei weggefallener Last § 2308
Wer als Pflichtteilsberechtigter eine Erbschaft ausschlägt, kann dies anfechten, wenn eine Beschränkung nach § 2306 bei Ausschlagung unbemerkt entfiel.
- (1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.
- (2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Pflichtteilsberechtigte Personen, die eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlagen, tun dies häufig wegen Beschränkungen wie einer Testamentsvollstreckung oder Nacherbschaft im Sinne von § 2306. Stellt sich nachträglich heraus, dass eine solche Beschränkung oder Beschwerung schon zum Zeitpunkt der Ausschlagung weggefallen war und der Betroffene davon keine Kenntnis hatte, ermöglicht diese Vorschrift die Anfechtung der Ausschlagung.
Durch eine wirksame Anfechtung wird die vorherige Ausschlagung rückgängig gemacht. Bei der Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses gelten dieselben Regeln wie bei einer Erbschaft. Die Anfechtung erfolgt in diesem Fall durch Erklärung gegenüber der belasteten Person.
Wann sie gilt
- Ein Sohn schlägt die Erbschaft wegen einer angeordneten Testamentsvollstreckung aus, erfährt jedoch später, dass diese Beschränkung schon vor seiner Ausschlagung weggefallen war.
- Eine Tochter lehnt ein beschwertes Vermächtnis ab, ohne zu wissen, dass die zugrundeliegende Beschwerung im Zeitpunkt der Erklärung bereits entfallen war.
- Ein Vermächtnisnehmer erklärt die Anfechtung seiner Ausschlagung gegenüber dem Beschwerten, nachdem er vom früheren Wegfall der Nacherbeneinsetzung Kenntnis erlangt hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung wegen eines reinen Irrtums über den Nachlasswert oder eine Überschuldung.
- Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ohne vorherige Ausschlagung der Erbschaft.
- Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten über den genauen Bestand des Nachlasses.
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