Ausschluss nachrangiger Pflichtteilsrechte § 2309
Entferntere Abkömmlinge und Eltern haben kein Pflichtteilsrecht, wenn ein vorgehender Abkömmling den Pflichtteil verlangen kann oder das Hinterlassene annimmt.
Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift beschränkt den Kreis der Pflichtteilsberechtigten zum Schutz der Nachlassmasse. Entferntere Abkömmlinge wie Enkelkinder sowie die Eltern des Erblassers haben keinen eigenen Pflichtteilsanspruch, solange ein vorgehender Abkömmling vorhanden ist, der sie bei der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde und der den Pflichtteil verlangen kann oder das Hinterlassene annimmt.
Ausschlaggebend ist allein die rechtliche Möglichkeit des näheren Abkömmlings, den Pflichtteil zu verlangen, oder seine Annahme einer Zuwendung aus dem Nachlass. Es kommt nicht darauf an, ob der nähere Abkömmling seinen Pflichtteil später tatsächlich auch einfordert.
Wann sie gilt
- Ein Sohn wird im Testament übergangen und ist pflichtteilsberechtigt, wodurch die Enkelkinder von eigenen Pflichtteilsansprüchen ausgeschlossen sind.
- Eine Tochter nimmt ein ihr ausgesetztes Vermächtnis an, weshalb die Eltern des Erblassers keinen Pflichtteil verlangen können.
- Ein Kind verlangt seinen Pflichtteil nicht, hätte aber das Recht dazu, weshalb die nachrangigen Enkel keinen Pflichtteil erhalten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Grundregeln darüber, wer überhaupt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt.
- Die genaue Berechnung der Höhe der Pflichtteilsquote oder des Nachlasswertes.
- Die Voraussetzungen für die Entziehung des Pflichtteils oder einen Pflichtteilsverzicht.
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