§ 2306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichtteil trotz Erbeinsetzung bei Beschränkung § 2306

Wer als Pflichtteilsberechtigter ein durch Beschränkungen oder Beschwerungen belastetes Erbe erhält, kann ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.

Amtlicher Text § 2306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.
  • (2) Einer Beschränkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer per Gesetz eigentlich einen Pflichtteil beanspruchen könnte, aber im Testament als Erbe eingesetzt wird, muss ein belastetes Erbe nicht unbesehen annehmen. Liegen Beschränkungen oder Beschwerungen vor, erlaubt das Gesetz den Rückzug aus der Erbenstellung, um stattdessen den Pflichtteil einzufordern.

Zu den Beschränkungen zählen die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Anordnung zur Erbteilung. Als Beschwerungen gelten demgegenüber Vermächtnisse an Dritte oder auferlegte Pflichten. Auch wer lediglich als Nacherbe eingesetzt ist, gilt rechtlich als beschränkt.

Um den Pflichtteil zu verlangen, muss der Erbe den Erbteil ausschlagen. Die Frist für die Ausschlagung beginnt erst in dem Moment, in dem der Pflichtteilsberechtigte von der jeweiligen Beschränkung oder Beschwerung Kenntnis erlangt.

Wann sie gilt

  • Ein Vater setzt seine Tochter als Erbin ein, ordnet aber gleichzeitig eine Testamentsvollstreckung an, die ihr die freie Verwaltung des Nachlasses entzieht.
  • Eine Mutter vererbt ihrem Sohn ihr Vermögen, beschwert den Erbteil jedoch mit einem Vermächtnis zugunsten einer dritten Person.
  • Ein Erblasser setzt sein Kind nur als Nacherben ein, sodass dieses erst nach dem Tod einer anderen Person an die Erbschaft gelangt.
  • Ein Testament enthält eine Teilungsanordnung, nach der ein Erbe bestimmte schwer verwertbare Gegenstände übernehmen muss.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Fall, dass der zugewandte Erbteil ohne Beschränkungen wertmäßig kleiner ist als der Pflichtteil (geregelt in § 2305).
  • Die Zuwendung eines reinen Vermächtnisses anstelle einer Erbeinsetzung (geregelt in § 2307).
  • Grundsätzliche Fragen dazu, wer überhaupt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört (geregelt in § 2303).

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