§ 232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Arten der Sicherheitsleistung nach § 232 BGB

§ 232 BGB erlaubt die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Verpfändung, Bestellung von Hypotheken oder Bürgschaft.

Amtlicher Text § 232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
  • (2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 232 BGB listet die zulässigen Arten auf, wie jemand Sicherheit leisten kann. Sicherheit wird oft verlangt, wenn eine Partei eine Leistung verspricht und die andere Partei eine Absicherung möchte. Die Vorschrift erlaubt folgende Mittel: Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Verpfändung beweglicher Sachen, Bestellung von Schiffshypotheken an registrierten Schiffen, Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken sowie Verpfändung von Forderungen, die durch eine solche Hypothek gesichert sind, oder von Grundschulden oder Rentenschulden.

Wenn keines dieser Mittel möglich ist, erlaubt Absatz 2 die Stellung eines tauglichen Bürgen. Ein Bürge ist eine Person, die für die Schuld einsteht.

Die Vorschrift regelt nur die Art der Sicherheitsleistung, nicht die Frage, ob oder in welcher Höhe Sicherheit zu leisten ist.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter zahlt eine Kaution in bar oder hinterlegt Wertpapiere bei einer Hinterlegungsstelle.
  • Ein Schuldner verpfändet sein Auto zur Sicherung eines Darlehens.
  • Ein Grundstückseigentümer bestellt eine Hypothek auf sein Haus zur Sicherung eines Kredits.
  • Ein Reeder bestellt eine Schiffshypothek auf sein Schiff.
  • Ein Schuldner, der keine der genannten Sicherheiten bieten kann, stellt einen solventen Bürgen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen Sicherheit verlangt werden kann (dazu andere gesetzliche Bestimmungen).
  • Sie regelt nicht die Höhe der Sicherheit.
  • Sie regelt nicht die Rückgabe der Sicherheit nach Erfüllung.
  • Sie gilt nicht für Sicherheiten im öffentlichen Recht oder für Prozesskostensicherheit.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 232 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB