Pfandrecht an hinterlegtem Geld oder Wertpapieren (§ 233)
§ 233 BGB: Hinterlegung gibt Berechtigtem Pfandrecht an Geld/Wertpapieren, bei Eigentumsübergang auf Fiskus Pfandrecht auf Rückerstattung.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 233 BGB regelt: Wer Geld oder Wertpapiere hinterlegt – etwa zur Sicherung einer Schuld oder Erfüllung einer Auflage –, verschafft dem Berechtigten automatisch ein Pfandrecht an den hinterlegten Sachen.
Gehen die hinterlegten Sachen in das Eigentum des Fiskus oder der Hinterlegungsstelle über (was bei öffentlichen Stellen üblich ist), wandelt sich das Pfandrecht in ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung um. Der Berechtigte kann dann nicht die Sachen selbst, sondern die Rückzahlung des Gegenwerts verlangen.
Die Vorschrift schafft eine gesetzliche Sicherheit ohne zusätzliche Vereinbarung und gilt für alle Hinterlegungen nach den §§ 232 ff. BGB.
Wann sie gilt
- Ein Mieter hinterlegt die Miete beim Amtsgericht, weil der Vermieter die Kontoangabe verweigert – der Vermieter erwirbt ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld.
- Ein Schuldner hinterlegt den Kaufpreis für ein Grundstück, weil der Verkäufer die Übergabe verweigert – der Verkäufer erhält ein Pfandrecht an der hinterlegten Summe.
- Ein Erbe hinterlegt Wertpapiere zur Sicherung eines Pflichtteilsanspruchs – der Pflichtteilsberechtigte erwirbt ein Pfandrecht an den Papieren.
- Ein Bauherr hinterlegt eine Kaution für Baumängel – der Bauunternehmer erwirbt ein Pfandrecht an der Kaution, wenn er berechtigt ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, wie die Hinterlegung selbst zu erfolgen hat – dazu siehe § 232 BGB.
- Sie betrifft nicht die Verjährung des Pfandrechts – geregelt in § 2332 BGB.
- Sie gilt nicht für Pfandrechte an beweglichen Sachen außerhalb einer Hinterlegung.
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