§ 2332 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verjährung der Pflichtteilsergänzung § 2332

§ 2332 BGB regelt den Verjährungsbeginn für den Anspruch gegen Beschenkte nach § 2329 ab dem Erbfall. Die Ausschlagung hemmt die Verjährung nicht.

Amtlicher Text § 2332 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
  • (2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt den Beginn der Verjährung für den Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten gegen einen Beschenkten. Der Fristbeginn ist der Zeitpunkt des Erbfalls, also der Tod der erblassenden Person.

Zudem stellt die Regelung klar, dass eine Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses die Verjährung nicht hemmt. Auch wenn Ansprüche erst nach der Ausschlagung geltend gemacht werden können, läuft die Frist ab dem Erbfall.

Wann sie gilt

  • Ein pflichtteilsberechtigtes Kind fordert von einer beschenkten Person Ergänzung und prüft den Beginn der Verjährung.
  • Ein Erbe schlägt die Erbschaft aus und verlangt danach die Herausgabe einer Schenkung vom Beschenkten.
  • Ein Beschenkter wird wegen eines Pflichtteilsanspruchs in Anspruch genommen und beruft sich auf den Zeitablauf seit dem Erbfall.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Dauer der Verjährungsfrist oder allgemeine Hemmungsgründe außerhalb der Ausschlagung.
  • Die inhaltlichen Voraussetzungen des Anspruchs gegen den Beschenkten (geregelt in § 2329).

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