§ 2366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Öffentlicher Glaube des Erbscheins § 2366

§ 2366 BGB: Gutgläubiger Erwerb vom Erbscheinserben - Inhalt gilt als richtig, es sei denn, der Erwerber kennt Unrichtigkeit oder weiß von Rückgabeverlangen.

Amtlicher Text § 2366 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das angibt, wer Erbe ist. § 2366 schützt Personen, die im Vertrauen auf diesen Erbschein etwas aus der Erbschaft erwerben.

Wenn jemand von der im Erbschein genannten Person einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht daran oder die Befreiung von einer Nachlassverbindlichkeit kauft oder sonst durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Erbscheins als richtig. Der Erwerber kann sich also darauf verlassen, dass die Person wirklich der Erbe ist.

Dieser Schutz gilt nur, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit des Erbscheins nicht kennt und auch nicht weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins verlangt hat. Weiß er davon, ist er nicht geschützt.

Die Vermutung der Richtigkeit erstreckt sich so weit wie die Vermutung des § 2365, die den gesamten Inhalt des Erbscheins umfasst.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer erwirbt ein Grundstück von der Person, die im Erbschein als Erbe aufgeführt ist. Später stellt sich heraus, dass der Erbschein falsch war, weil ein Testament übersehen wurde. Der Käufer wird dennoch Eigentümer, wenn er die Unrichtigkeit nicht kannte.
  • Ein Erbe verkauft ein Auto aus dem Nachlass an einen Dritten, obwohl der Erbschein ihn nicht als Erben ausweist. Der Dritte kann sich nicht auf § 2366 berufen, da der Verkäufer nicht im Erbschein genannt ist.
  • Ein Gläubiger des Nachlasses erlässt dem im Erbschein genannten Erben eine Schuld. Der Erlass ist wirksam, auch wenn der Erbschein falsch ist, sofern der Gläubiger keine Kenntnis von der Unrichtigkeit hatte.
  • Ein Vermächtnisnehmer erwirbt einen Gegenstand von dem im Erbschein genannten Erben. Der Erwerb ist geschützt, auch wenn der Erbschein später für ungültig erklärt wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Erwerb des gesamten Nachlasses (nicht einzelner Gegenstände) fällt nicht unter § 2366.
  • Der Erwerb von einem Erben, der nicht im Erbschein genannt ist, wird nicht geschützt.
  • Wenn der Erwerber die Unrichtigkeit kennt, ist § 2366 nicht anwendbar.
  • Der bloße Besitz des Erbscheins ohne Rechtsgeschäft (z.B. Schenkung) ist nicht erfasst.

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