Gutgläubige Leistung an Erbscheinserben § 2367
Wer an den im Erbschein genannten Erben leistet oder mit ihm Verfügungsgeschäfte trifft, wird geschützt. Die Grundsätze des § 2366 BGB gelten entsprechend.
Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erstreckt den Schutz des öffentlichen Glaubens eines Erbscheins aus § 2366 BGB auf Erfüllungsleistungen und bestimmte Rechtsgeschäfte. Wenn jemand eine Schuld gegenüber dem Erblasser an diejenige Person begleicht, die in einem amtlichen Erbschein als Erbe steht, wird er von seiner Leistungspflicht frei. Dies gilt selbst dann, wenn der Erbschein inhaltlich unrichtig ist und die empfangende Person in Wahrheit gar kein Erbe war.
Der Schutz greift auch bei Rechtsgeschäften mit dem Scheinerben, die eine Verfügung über ein Recht aus dem Nachlass enthalten, sofern diese nicht schon direkt von § 2366 BGB erfasst sind. Ein Beispiel hierfür ist der Erlass einer Forderung durch den im Erbschein eingetragenen Erben.
Voraussetzung für den Schutz des Leistenden ist stets dessen Gutgläubigkeit. Wer weiß, dass der Erbschein unrichtig ist oder dass das Nachlassgericht seine Rücknahme oder Einziehung bereits angeordnet hat, kann sich nicht auf diese Bestimmung berufen.
Wann sie gilt
- Eine Bank zahlt das Guthaben eines Verstorbenen an die Person aus, die sich durch einen Erbschein als Alleinerbe ausweist.
- Ein Mieter überweist die monatliche Miete für die Wohnung des Erblassers an den im Erbschein eingetragenen Erben.
- Ein Darlehensnehmer begleicht eine bestehende Schuld gegenüber dem scheinbaren Erben, der einen Erbschein vorlegt.
- Ein Schuldner schließt mit dem im Erbschein genannten Erben einen Vertrag über den Erlass einer Nachlassforderung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Leistende wusste beim Bezahlen positiv von der Unrichtigkeit des Erbscheins (§ 2366).
- Der wahre Erbe fordert das zu Unrecht kassierte Geld vom Scheinerben heraus (§ 2362).
- Der Erbschein wurde vom Nachlassgericht bereits wegen Unrichtigkeit eingezogen (§ 2361).
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