§ 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einziehung unrichtiger Erbschein § 2361

§ 2361 BGB: Das Nachlassgericht zieht einen unrichtigen Erbschein ein; damit wird der Erbschein kraftlos und verliert seine Gültigkeit.

Amtlicher Text § 2361 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Nachlassgericht muss einen unrichtigen Erbschein einziehen. Unrichtig ist der Erbschein, wenn er nicht dem wahren Erbrecht entspricht.

Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos, das heißt rechtlich wirkungslos. Die Vorschrift bestimmt nur die Einziehung, nicht die Berichtigung oder Neuerteilung.

Wann sie gilt

  • Ein Erbschein weist Person A als Alleinerben aus, obwohl ein später gefundenes Testament Person B als Miterben benennt.
  • Der Erbschein nennt einen Erben, der vor dem Erblasser verstorben ist.
  • Ein Erbschein wurde aufgrund eines gefälschten Testaments erteilt.
  • Ein Erbschein enthält einen Fehler im Namen oder Geburtsdatum des Erben, sodass die Identität nicht stimmt.
  • Ein später entdecktes gemeinschaftliches Testament hebt die Erbeinsetzung im Erbschein auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, wie ein unrichtiger Erbschein berichtigt oder neu ausgestellt wird.
  • Sie betrifft nicht die Anfechtung des Erbscheins wegen Irrtums oder Täuschung.
  • Sie gibt keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines unrichtigen Erbscheins.
  • Sie regelt nicht die Kraftloserklärung eines verlorenen oder zerstörten Erbscheins (dafür gibt es das Aufgebotsverfahren).

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