Abschnitt 8Erbschein
9 Vorschriften
- § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts für Erbschein Das Nachlassgericht erteilt dem Erben auf Antrag einen Erbschein, der das Erbrecht und die Größe des Erbteils bescheinigt.
- § 2361 Einziehung unrichtiger Erbschein § 2361 BGB: Das Nachlassgericht zieht einen unrichtigen Erbschein ein; damit wird der Erbschein kraftlos und verliert seine Gültigkeit.
- § 2362 Herausgabe und Auskunft bei unrichtigem Erbschein Der wirkliche Erbe kann verlangen, dass ein unrichtiger Erbschein an das Nachlassgericht herausgegeben wird, sowie Auskunft über Bestand und Verbleib.
- § 2363 Herausgabeanspruch Nacherbe Testamentsvollstrecker §2363 § 2363 BGB gewährt dem Nacherben und dem Testamentsvollstrecker das Recht aus § 2362 Abs. 1, den Erbschein herauszufordern oder dessen Einziehung zu verlangen.
- § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins § 2365 BGB begründet eine gesetzliche Vermutung, dass der im Erbschein Genannte das angegebene Erbrecht hat und nicht durch andere Anordnungen beschränkt ist.
- § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins § 2366 BGB: Gutgläubiger Erwerb vom Erbscheinserben - Inhalt gilt als richtig, es sei denn, der Erwerber kennt Unrichtigkeit oder weiß von Rückgabeverlangen.
- § 2367 Gutgläubige Leistung an Erbscheinserben Wer an den im Erbschein genannten Erben leistet oder mit ihm Verfügungsgeschäfte trifft, wird geschützt. Die Grundsätze des § 2366 BGB gelten entsprechend.
- § 2368 Zeugnis für Testamentsvollstrecker Das Nachlassgericht erteilt dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis. Es gelten die Erbscheinregeln. Bei Beendigung des Amts wird das Zeugnis kraftlos.
- § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung § 2370 BGB schützt gutgläubige Dritte, die auf eine Todeserklärung hin Rechtsgeschäfte tätigen, auch ohne Erbschein, außer bei Kenntnis der Unrichtigkeit.