§ 2365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins § 2365

§ 2365 BGB begründet eine gesetzliche Vermutung, dass der im Erbschein Genannte das angegebene Erbrecht hat und nicht durch andere Anordnungen beschränkt ist.

Amtlicher Text § 2365 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes amtliches Zeugnis, das die Erbenstellung und die Reichweite des Erbrechts bescheinigt. § 2365 BGB stellt eine gesetzliche Vermutung auf: Wer im Erbschein als Erbe genannt wird, dem steht das dort bezeichnete Erbrecht zu, und er ist nicht durch andere als die angegebenen Beschränkungen belastet.

Diese Vermutung erleichtert den Rechtsverkehr, denn derjenige, der sich auf den Erbschein verlässt, muss nicht von sich aus nachprüfen, ob der Erbe tatsächlich berechtigt ist. Die Vermutung ist jedoch widerlegbar – sie kann durch den Nachweis der Unrichtigkeit des Erbscheins entkräftet werden. Sie gilt nur für die Person und das Erbrecht, wie sie im Erbschein angegeben sind, nicht aber für andere Umstände wie etwa die Wirksamkeit eines Testaments.

Wann sie gilt

  • Ein Bankangestellter zahlt Geld aus dem Nachlass an eine Person, die einen Erbschein vorlegt – die Bank darf auf die Vermutung vertrauen, dass diese Person der wahre Erbe ist.
  • Ein Erbe verkauft ein Grundstück aus dem Nachlass; der Notar prüft den Erbschein und geht aufgrund der Vermutung davon aus, dass der Verkäufer berechtigt ist.
  • Ein Familienmitglied bestreitet die Erbenstellung des im Erbschein Genannten; bis zur Einziehung des Erbscheins gilt der Ausgewiesene als Erbe.
  • Ein Gläubiger des Verstorbenen möchte wissen, wer den Nachlass in Besitz hat; der Erbschein gibt ihm einen vertrauenswürdigen Anhaltspunkt.
  • Ein Erbschein wird für einen Nacherben ausgestellt; die Vermutung erstreckt sich auch auf die Nacherbenstellung, soweit sie im Erbschein vermerkt ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vermutung des § 2365 garantiert nicht, dass der Erbschein inhaltlich richtig ist; sie kann durch den Nachweis der Fälschung oder Unrichtigkeit widerlegt werden (§ 2361).
  • Sie betrifft nicht den öffentlichen Glauben des Erbscheins im Sinne des § 2366, der den gutgläubigen Erwerb von Rechten vom Erbscheinsinhaber schützt.
  • Sie regelt nicht die Rechtsstellung eines Testamentsvollstreckers; dafür ist das Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 maßgeblich.
  • Sie enthält keine Aussage über die Wirksamkeit eines Erbverzichts oder die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung; dies sind eigenständige Regelungen.

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