Käuferpflicht: Nachlassverbindlichkeiten erfüllen § 2378
§ 2378: Käufer muss Nachlassverbindlichkeiten erfüllen, außer Verkäufer haftet nach § 2376. Verkäufer kann vor Verkauf gezahlte Schulden ersetzt verlangen.
- (1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
- (2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn jemand eine Erbschaft kauft, übernimmt der Käufer die Pflicht, die Schulden des Erblassers (Nachlassverbindlichkeiten) zu bezahlen. Diese Pflicht besteht gegenüber dem Verkäufer. Eine Ausnahme gilt, wenn der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass diese Schulden gar nicht bestehen.
Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine solche Schuld bereits selbst beglichen, kann er vom Käufer Ersatz verlangen. Die Regelung betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer, nicht die Haftung gegenüber Gläubigern.
Wann sie gilt
- Ein Erbe verkauft seinen Erbteil an einen Käufer. Der Käufer muss die offenen Rechnungen des Erblassers bezahlen.
- Der Verkäufer hat vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit aus eigener Tasche beglichen und fordert nun vom Käufer Erstattung.
- Der Verkäufer hat dem Käufer zugesichert, dass es keine Nachlassverbindlichkeiten gibt. Dann haftet der Verkäufer selbst nach § 2376, und der Käufer muss nicht zahlen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung des Käufers gegenüber den Nachlassgläubigern direkt – diese wird in anderen Vorschriften geregelt.
- Die Frage, ob der Verkäufer für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten haftet – das ist in § 2376 geregelt.
- Die Verteilung von Nutzungen und Lasten vor oder nach dem Verkauf – das ist nicht hier, sondern in den §§ 2379 und 2380 geregelt (deren Zahlen hier nicht genannt werden).
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