Abschnitt 9Erbschaftskauf
15 Vorschriften
- § 2371 Formbedürfnis beim Verkauf einer Erbschaft Der Kaufvertrag über den Verkauf einer angefallenen Erbschaft durch den Erben erfordert zwingend eine notarielle Beurkundung zur rechtlichen Wirksamkeit.
- § 2372 Käufer erhält Vorteile aus Wegfall § 2372 BGB: Der Käufer eines Erbteils bekommt Vorteile aus Wegfall von Vermächtnissen oder Auflagen sowie aus Ausgleichungspflicht eines Miterben.
- § 2373 Nicht mitverkaufter Erbteil und Vorausvermächtnis §2373 §2373 BGB: Ein nach Kauf anfallender Erbteil oder Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht mitverkauft; Gleiches gilt für Familienpapiere und -bilder.
- § 2374 Herausgabepflicht des Verkäufers Der Verkäufer eines Erbschaftskaufs muss dem Käufer alle Erbschaftsgegenstände samt Surrogaten herausgeben, die zum Verkaufszeitpunkt vorhanden sind.
- § 2375 Wertersatz beim Erbschaftskauf § 2375 BGB regelt den Wertersatz, wenn der Verkäufer einer Erbschaft Nachlassgegenstände vor dem Kauf verbraucht, verschenkt oder unentgeltlich belastet hat.
- § 2376 Haftung des Verkäufers bei Erbschaftskauf § 2376 BGB: Haftung des Verkäufers beim Erbschaftskauf beschränkt: Rechtsmängel nur bestimmte, Sachmängel keine Haftung außer bei Arglist oder Garantie.
- § 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse Bei Erbschaftskauf gelten durch Erbfall erloschene Rechtsverhältnisse zwischen Käufer und Verkäufer als fortbestehend und sind wiederherzustellen. § 2377.
- § 2378 Käuferpflicht: Nachlassverbindlichkeiten erfüllen § 2378: Käufer muss Nachlassverbindlichkeiten erfüllen, außer Verkäufer haftet nach § 2376. Verkäufer kann vor Verkauf gezahlte Schulden ersetzt verlangen.
- § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf Verkäufer behält Nutzungen vor Verkauf und trägt Lasten inkl. Zinsen; Käufer trägt Erbschaftsabgaben und außerordentliche Lasten auf Stammwert.
- § 2380 Gefahrübergang beim Erbschaftskauf Ab Vertragsschluss trägt der Käufer einer Erbschaft das Risiko des zufälligen Untergangs, erhält die Nutzungen und trägt die Lasten der Nachlassgegenstände.
- § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen § 2381 BGB: Der Käufer einer Erbschaft ersetzt dem Verkäufer notwendige Verwendungen vor dem Verkauf und sonstige Aufwendungen, die den Wert erhöhten.
- § 2382 Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern Ab Kaufabschluss haftet der Erbschaftskäufer den Nachlassgläubigern, auch für Verbindlichkeiten aus §§ 2378, 2379. Die Haftung ist unabdingbar.
- § 2383 Haftungsumfang des Erbschaftskäufers § 2383 BGB regelt die Haftungsbeschränkung des Erbschaftskäufers: Haftet der Verkäufer beschränkt, gilt dies auch für den Käufer nebst Inventarerrichtung.
- § 2384 Anzeigepflicht des Verkäufers bei Erbschaftskauf Verkäufer einer Erbschaft muss Verkauf und Käufer unverzüglich anzeigen. Nachlassgericht gewährt Nachlassgläubigern Einsicht bei rechtlichem Interesse. § 2384
- § 2385 Anwendung von Erbschaftskauf-Regeln § 2385 BGB erstreckt die Regeln des Erbschaftskaufs auf Weiterverkäufe und andere Veräußerungen einer Erbschaft und regelt Haftungsausnahmen bei Schenkungen.