§ 2379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nutzungen und Lasten vor Verkauf – § 2379

Verkäufer behält Nutzungen vor Verkauf und trägt Lasten inkl. Zinsen; Käufer trägt Erbschaftsabgaben und außerordentliche Lasten auf Stammwert.

Amtlicher Text § 2379 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei einem Erbschaftskauf bestimmt § 2379, wer die Nutzungen und Lasten für die Zeit vor dem Verkauf erhält oder trägt. Nutzungen sind etwa Mieteinnahmen, Zinsen oder Erträge aus Nachlassgegenständen; Lasten sind wiederkehrende Belastungen wie Grundsteuer oder Darlehenszinsen.

Der Verkäufer behält die vor dem Verkauf anfallenden Nutzungen und trägt die entsprechenden Lasten, einschließlich der Zinsen auf Nachlassverbindlichkeiten. Der Käufer muss jedoch die Erbschaftssteuer und ähnliche Abgaben sowie außerordentliche Lasten übernehmen, die auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt sind.

Wann sie gilt

  • Der Verkäufer eines Erbanteils streicht die Mieteinnahmen eines geerbten Mehrfamilienhauses für den Monat vor dem Verkauf ein.
  • Der Verkäufer zahlt die Zinsen für ein Darlehen, das der Erblasser aufgenommen hatte, für den Zeitraum bis zum Verkauf.
  • Der Käufer eines Nachlasses muss die vom Finanzamt festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlen, auch wenn der Verkauf vor der Steuerfestsetzung stattfand.
  • Eine einmalige Grundstücksabgabe, die auf den Bodenwert des Nachlasses erhoben wird, geht zu Lasten des Käufers.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Regelung gilt nicht für den normalen Kauf einer Sache, sondern nur für den Erbschaftskauf.
  • Sie regelt nicht, wer nach dem Verkauf die Nutzungen und Lasten trägt – das steht in § 2380.
  • Sie betrifft nicht die Haftung des Verkäufers für Mängel der Erbschaft – dafür gilt § 2376.
  • Auch die Frage, wer die Nachlassverbindlichkeiten endgültig zu tragen hat, wird nicht hier, sondern in § 2378 geregelt.

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