§ 2377 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse – § 2377

Bei Erbschaftskauf gelten durch Erbfall erloschene Rechtsverhältnisse zwischen Käufer und Verkäufer als fortbestehend und sind wiederherzustellen. § 2377.

Amtlicher Text § 2377 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Erbschaft kauft (Erbschaftskauf), tritt in die Rechte und Pflichten des Verkäufers (des Erben) ein. Manche rechtlichen Beziehungen, die mit dem Erbfall erloschen sind – etwa weil der Erbe zugleich Gläubiger und Schuldner einer Forderung war – gelten dann zwischen Käufer und Verkäufer als weiter bestehend.

Wenn nötig, müssen diese Verhältnisse künstlich wiederhergestellt werden. Das betrifft vor allem Ansprüche, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Konfusion) oder von Recht und Belastung (Konsolidation) untergegangen waren.

Die Vorschrift stellt sicher, dass der Käufer nicht von einem Erlöschen profitiert, das erst durch den Erbfall eingetreten ist, und der Verkäufer nicht darunter leidet.

Wann sie gilt

  • Der Erblasser hatte eine Forderung gegen den Verkäufer (Erben) selbst. Mit dem Erbfall fielen Forderung und Schuld in einer Person zusammen – sie erlosch. Beim Verkauf der Erbschaft an einen Dritten lebt diese Forderung zwischen Käufer und Verkäufer wieder auf.
  • Der Erblasser war Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Grundschuld des Verkäufers belastet war. Durch Erbfall vereinigten sich Eigentum und Belastung – die Grundschuld erlosch. Beim Erbschaftskauf gilt sie als fortbestehend.
  • Der Erblasser hatte eine Hypothek auf einem Grundstück des Verkäufers. Nach Erbfall wird der Verkäufer selbst Inhaber der Hypothek (Konfusion). Beim Verkauf der Erbschaft wird die Hypothek zwischen Käufer und Verkäufer wieder wirksam.
  • Der Verkäufer hatte gegen den Erblasser eine Forderung, die durch Erbfall erlosch (weil er selbst Erbe wurde). Beim Erbschaftskauf lebt diese Forderung im Verhältnis zum Käufer auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass auch andere durch Erbfall erloschene Rechtsverhältnisse (wie eine Gesellschaft) automatisch wiederaufleben – § 2377 betrifft nur die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder Recht und Belastung erloschenen.
  • Dass der Käufer gegenüber Dritten, etwa Nachlassgläubigern, aus wiederbelebten Forderungen vorgehen kann – § 2377 regelt nur das Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
  • Dass die Vorschrift auch für Schenkungen einer Erbschaft gilt – sie gilt nur für Erbschaftskaufverträge (§§ 2371 ff.).

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