Haftung des Verkäufers bei Erbschaftskauf: § 2376
§ 2376 BGB: Haftung des Verkäufers beim Erbschaftskauf beschränkt: Rechtsmängel nur bestimmte, Sachmängel keine Haftung außer bei Arglist oder Garantie.
- (1) Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.
- (2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Haftung des Verkäufers beim Kauf einer Erbschaft (Erbschaftskauf). Sie gilt für den Verkauf des gesamten Nachlasses als Ganzes, nicht für einzelne Gegenstände. Die Haftung ist in zwei Bereiche geteilt: Rechtsmängel und Sachmängel.
Für Rechtsmängel – also Mängel im rechtlichen Bestand der Erbschaft – haftet der Verkäufer nur in den in Absatz 1 genannten Fällen. Dazu gehört, dass ihm das Erbrecht tatsächlich zusteht und dass es nicht durch ein Nacherbenrecht oder die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist. Ferner darf es keine Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen geben, die den Wert der Erbschaft mindern. Auch darf der Erbe nicht unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten haften. Liegt einer dieser Mängel vor, haftet der Verkäufer.
Für Sachmängel – also körperliche Mängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands – haftet der Verkäufer grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat. Der Käufer trägt also das Risiko, dass die geerbten Sachen Mängel aufweisen, es sei denn, der Verkäufer hat sich arglistig verhalten oder eine Garantie gegeben.
Wann sie gilt
- Ein Käufer erwirbt eine Erbschaft und stellt später fest, dass der Erblasser ein Testament errichtet hatte, das einen Nacherben einsetzt. Der Verkäufer hat dies nicht offengelegt. Der Käufer kann sich auf § 2376 berufen, da das Erbrecht des Verkäufers durch das Nacherbenrecht beschränkt ist.
- Ein Käufer kauft eine Erbschaft, die ein Haus enthält. Nach dem Kauf stellt sich heraus, dass das Haus einen versteckten Bauschaden hat. Der Verkäufer hatte keine Kenntnis davon und hat keine Garantie übernommen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Minderung oder Schadensersatz wegen dieses Sachmangels.
- Der Verkäufer einer Erbschaft hat dem Käufer zugesichert, dass keine Vermächtnisse bestehen. Tatsächlich existiert ein Vermächtnis zugunsten eines Dritten. Der Käufer kann den Verkäufer wegen des Rechtsmangels in Anspruch nehmen.
- Ein Verkäufer verkauft eine Erbschaft, die ein Oldtimer-Auto enthält. Er verschweigt arglistig, dass der Motor schwer beschädigt ist. Der Käufer kann den Verkäufer wegen des Sachmangels haftbar machen, da der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
- Der Käufer einer Erbschaft stellt fest, dass der Erblasser Teilungsanordnungen getroffen hat, die bestimmte Gegenstände einem anderen Erben zuweisen. Dies ist ein Rechtsmangel, für den der Verkäufer nach § 2376 haftet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, der Verkäufer einer Erbschaft hafte für alle versteckten Mängel der Nachlassgegenstände, wie beim Kauf eines einzelnen Gegenstands. Das ist nicht der Fall; § 2376 schließt die Sachmängelhaftung grundsätzlich aus.
- Manche meinen, der Verkäufer müsse für die vollständige Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten einstehen. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf die in § 2376 Abs. 1 genannten Punkte; eine generelle Haftung für Schulden besteht nicht.
- Es wird oft angenommen, dass der Verkäufer für die Richtigkeit des Erbscheins einstehen müsse. Die Haftung für den öffentlichen Glauben des Erbscheins ist in § 2366 BGB geregelt, nicht in § 2376.
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