§ 241a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kein Anspruch bei unbestellten Leistungen § 241a

Kein Anspruch bei unbestellten Waren oder Leistungen durch Unternehmer an Verbraucher. Ausnahmen bei Irrtum oder wenn Leistung nicht für Empfänger bestimmt.

Amtlicher Text § 241a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
  • (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
  • (3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Unternehmer (z. B. ein Händler) einem Verbraucher (einer Privatperson) Waren liefert oder eine sonstige Leistung erbringt, ohne dass der Verbraucher diese bestellt hat, entsteht kein Zahlungsanspruch. Der Verbraucher muss die Ware weder annehmen noch bezahlen, darf sie aber auch nicht behalten? Die Vorschrift regelt nur, dass kein Anspruch begründet wird; die Rechtsfolgen des Besitzes sind nicht Teil dieser Norm.

Ausnahmen gibt es in zwei Fällen: Erstens, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war (z. B. falsche Adresse). Zweitens, wenn der Unternehmer irrtümlich annahm, es liege eine Bestellung vor, und der Empfänger dies erkannte oder hätte erkennen müssen. In diesen Fällen können gesetzliche Ansprüche bestehen, z. B. auf Herausgabe.

Die Regelung darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgeändert werden. Umgehungen sind unwirksam. Diese Vorschrift setzt EU-Recht um.

Wann sie gilt

  • Ein Versandhändler schickt ohne vorherige Bestellung ein Buch an eine Privatperson.
  • Ein Handwerker führt unaufgefordert Reparaturarbeiten in der Wohnung eines Verbrauchers durch.
  • Ein Energieversorger liefert nach Vertragsende weiter Strom, obwohl der Verbraucher nicht zugestimmt hat.
  • Ein Unternehmen versendet kostenlose Werbeproben und verlangt später den Kaufpreis.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Bestellte Ware, die dem Verbraucher nicht gefällt – hier greift das Widerrufsrecht, nicht § 241a.
  • Unbestellte Leistungen zwischen zwei Privatpersonen – § 241a gilt nur für Unternehmer-Verbraucher-Beziehungen.
  • Lieferung aufgrund einer wirksamen Bestellung, bei der der Verbraucher behauptet, nicht bestellt zu haben – dann ist streitig, ob eine Bestellung vorlag; § 241a greift nur bei fehlender Bestellung.

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Es geht um

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