Leistung nach Treu und Glauben § 242
§ 242 BGB: Grundsatz von Treu und Glauben im Schuldverhältnis – Der Schuldner muss nach redlicher Verkehrssitte leisten.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph verlangt, dass der Schuldner seine Leistung so erbringt, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gebieten. Treu und Glauben ist der Grundsatz von Redlichkeit und Fairness im Rechtsverkehr. Die Verkehrssitte bezeichnet die übliche Praxis in dem betreffenden Geschäftskreis.
§ 242 ist eine Generalklausel, die im gesamten Schuldrecht gilt. Sie kann andere Vorschriften ergänzen oder einschränken. Entscheidend ist stets der Einzelfall.
Die Vorschrift begründet keine eigenständige Leistungspflicht, sondern bestimmt die Art und Weise der Erfüllung bestehender Pflichten.
Wann sie gilt
- Ein Mieter zahlt die Miete stets einige Tage nach Fälligkeit – ob dies akzeptabel ist, beurteilt sich nach Treu und Glauben.
- Ein Käufer rügt einen Mangel erst Monate nach Lieferung – § 242 kann die Rüge als verspätet ausschließen.
- Ein Gläubiger fordert sofortige Zahlung, obwohl der Schuldner auf eine übliche Zahlungsfrist vertrauen durfte.
- Ein Vermieter kündigt das Mietverhältnis wegen einer geringfügigen Pflichtverletzung des Mieters – § 242 prüft die Angemessenheit.
- Ein Verkäufer verlangt den vollen Kaufpreis, obwohl die Ware unerheblich beschädigt ist – § 242 kann eine Minderung gebieten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 242 regelt nicht, wann eine Leistung unmöglich wird – dies bestimmen die Vorschriften über Unmöglichkeit.
- Er berechtigt nicht zur generellen Leistungsverweigerung aus persönlichen Gründen.
- Er ersetzt nicht die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Er begründet keine allgemeine Fürsorgepflicht des Schuldners über die geschuldete Leistung hinaus.
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