§ 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflichten aus dem Schuldverhältnis § 241

§ 241 BGB: Der Gläubiger kann die Leistung fordern; sie kann auch Unterlassen sein. Das Schuldverhältnis kann Rücksichtnahmepflichten begründen.

Amtlicher Text § 241 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
  • (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Schuldverhältnis ist eine rechtliche Beziehung, in der der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung verlangen kann. Die Leistung kann auch ein Unterlassen sein, etwa die Pflicht, keine Störungen zu verursachen.

Nach § 241 Abs. 2 können im Schuldverhältnis neben der Hauptleistungspflicht weitere Pflichten entstehen, die zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Diese Nebenpflichten ergeben sich aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses und sind nicht immer ausdrücklich vereinbart.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer verlangt vom Verkäufer die Übergabe der gekauften Ware.
  • Ein Mieter fordert vom Vermieter die Instandhaltung der Wohnung.
  • Ein Nachbar verlangt vom anderen, dass dieser nachts keine laute Musik spielt (Unterlassen).
  • Ein Handwerker muss bei Renovierungsarbeiten darauf achten, das Eigentum des Kunden nicht zu beschädigen (Rücksichtnahmepflicht).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Manche glauben, § 241 lege die Höhe einer Geldschuld fest; dazu siehe §§ 244–247.
  • Manche vermuten, § 241 regle die Verzinsung; tatsächlich ist der Zinssatz in §§ 246–248 bestimmt.
  • Manche erwarten, § 241 enthalte die Schadensersatzpflicht; diese ergibt sich aus §§ 249–251.

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