Veranschaulichendes Beispiel
Beim Rangieren auf einem Hofgrundstück wird die Heckklappe eines geparkten Autos eingedrückt. Ein Gutachten beziffert die Reparaturkosten; die Halterin will das Geld, den Wagen aber nicht reparieren lassen, weil er ohnehin bald ersetzt werden soll.
Absatz 2 erlaubt es, statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen; eine Pflicht, tatsächlich zu reparieren, folgt daraus nicht. Der Punkt, an dem sich die Beträge unterscheiden, ist die Umsatzsteuer: Sie ist nach Absatz 2 Satz 2 nur zu ersetzen, wenn sie wirklich angefallen ist. Ob repariert wird oder nicht, entscheidet hier also über die Höhe, nicht über den Anspruch.
Beide legen den Nettobetrag aus dem Gutachten zugrunde, zahlbar in zwei Raten; wird innerhalb eines Jahres doch mit Rechnung repariert, wird die dann angefallene Umsatzsteuer nachgezahlt.