§ 249 BGB

Zustand herstellen oder Geld verlangen: § 249 BGB

Wer Schadensersatz schuldet, muss den Zustand herstellen. Stattdessen kann Geld verlangt werden. Umsatzsteuer ist nur enthalten, wenn sie tatsächlich anfällt.

Amtlicher Text § 249 BGB — Deutschland
  • (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
  • (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 249 beantwortet nicht, ob jemand haftet, sondern was er dann schuldet. Absatz 1 stellt den Grundsatz auf: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das ist die Naturalrestitution – der Schädiger soll die Welt wiederherstellen, nicht bloß bezahlen. Maßstab ist der hypothetische Zustand ohne das schädigende Ereignis, nicht ein Neuzustand.

Absatz 2 Satz 1 gibt dem Geschädigten eine Wahl, die in der Praxis fast immer ausgeübt wird: Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte muss die Reparatur also nicht dem Schädiger überlassen, sondern kann Geld fordern und selbst entscheiden, was er damit macht. Genau daraus folgt die sogenannte fiktive Abrechnung: Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis, auch wenn nicht repariert wird.

Satz 2 des Absatzes 2 zieht dort eine Grenze und ist der meistzitierte Halbsatz der Vorschrift: Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wer nicht reparieren lässt, bekommt also den Nettobetrag. Zu beachten ist außerdem, dass § 249 nur den Umfang regelt: Ob überhaupt gehaftet wird, steht in §§ 823 ff. oder im Vertragsrecht, ob ein Mitverschulden zu berücksichtigen ist, in § 254, und ob auch immaterieller Schaden ersetzt wird, in § 253. Für nicht direkt herstellbare Vermögensnachteile – entgangener Gewinn, Nutzungsausfall – greifen §§ 251 f. und die dazu entwickelten Grundsätze.

Wann sie gilt

  • Nach einem Unfallschaden am Fahrzeug soll auf Gutachtenbasis abgerechnet werden.
  • Der beschädigte Gegenstand wird nicht repariert, sondern der Geldbetrag verlangt.
  • Streit darüber, ob die Umsatzsteuer mit zu ersetzen ist.
  • Der Schädiger will selbst reparieren lassen, der Geschädigte lehnt das ab.
  • Nach einem Wasserschaden geht es um die Höhe der Wiederherstellungskosten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er begründet keine Haftung. Ob überhaupt Schadensersatz geschuldet ist, folgt aus § 823, aus Vertrag oder aus einer anderen Anspruchsgrundlage.
  • Er gewährt kein Schmerzensgeld. Der immaterielle Schaden ist in § 253 geregelt.
  • Er erlaubt keine Erstattung der Umsatzsteuer, wenn nicht repariert wird – Absatz 2 Satz 2 schließt das aus.
  • Er berücksichtigt kein eigenes Verschulden des Geschädigten; das steht in § 254.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Beim Rangieren auf einem Hofgrundstück wird die Heckklappe eines geparkten Autos eingedrückt. Ein Gutachten beziffert die Reparaturkosten; die Halterin will das Geld, den Wagen aber nicht reparieren lassen, weil er ohnehin bald ersetzt werden soll.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 2 erlaubt es, statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen; eine Pflicht, tatsächlich zu reparieren, folgt daraus nicht. Der Punkt, an dem sich die Beträge unterscheiden, ist die Umsatzsteuer: Sie ist nach Absatz 2 Satz 2 nur zu ersetzen, wenn sie wirklich angefallen ist. Ob repariert wird oder nicht, entscheidet hier also über die Höhe, nicht über den Anspruch.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide legen den Nettobetrag aus dem Gutachten zugrunde, zahlbar in zwei Raten; wird innerhalb eines Jahres doch mit Rechnung repariert, wird die dann angefallene Umsatzsteuer nachgezahlt.

Veranschaulichendes Beispiel

Nach einem Wasserschaden aus der Nachbarwohnung sind in einem Wohnzimmer der Parkettboden und ein Teil der Wand betroffen. Die Geschädigte holt zwei Angebote ein; die verursachende Seite möchte einen eigenen Handwerker schicken, weil dieser deutlich günstiger arbeitet.

Wie der Wortlaut greift

Geschuldet ist der Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestünde – ob das durch Herstellung oder durch Zahlung des erforderlichen Betrages geschieht, wählt nach Absatz 2 die geschädigte Seite. Der Streit hängt daran, welcher Betrag zur Wiederherstellung erforderlich ist, und nicht daran, wer den Auftrag erteilt. Ein deutlich billigeres Angebot wird erst dann bedeutsam, wenn es dieselbe Leistung abdeckt.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide einigen sich auf das mittlere der eingeholten Angebote, die Rechnung geht direkt an die verursachende Seite, und Sockelleisten sowie Malerarbeiten werden ausdrücklich in den Auftrag aufgenommen.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 249 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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