§ 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Basiszinssatz (aktuell 3,62 %) – § 247

Basiszinssatz: 3,62 %, halbjährliche Anpassung um Prozentpunkte der Änderung des EZB-Refinanzierungssatzes. Bundesbank veröffentlicht im Bundesanzeiger.

Amtlicher Text § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent . Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
  • (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). § 247 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aktueller Stand des Basiszinssatzes vgl. Bekanntmachungen im Bundesanzeiger

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Basiszinssatz ist ein gesetzlicher Referenzzinssatz, der vor allem für die Berechnung von Verzugszinsen nach § 288 BGB verwendet wird. Er beträgt derzeit 3,62 Prozent.

Der Satz ändert sich automatisch zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres. Maßgeblich ist die Änderung des Zinssatzes der letzten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem Halbjahresbeginn – und zwar um genau die Prozentpunkte, die dieser Satz seit der letzten Änderung gestiegen oder gefallen ist. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den aktuellen Basiszinssatz unverzüglich im Bundesanzeiger.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter zahlt die Miete drei Monate zu spät; der Vermieter berechnet Verzugszinsen auf Grundlage des Basiszinssatzes.
  • Ein Handwerker stellt eine Schlussrechnung, die der Kunde erst nach sechs Wochen begleicht; der Handwerker fordert Verzugszinsen unter Zugrundelegung des Basiszinssatzes.
  • Ein Lieferant erhält eine Rechnung nicht rechtzeitig und verlangt von seinem Geschäftspartner Verzugszinsen, die auf dem Basiszinssatz zuzüglich eines Aufschlags beruhen.
  • Ein Darlehensvertrag verweist auf den gesetzlichen Zinssatz nach § 247 BGB für die Berechnung von Verzugszinsen bei Rückzahlungsverzug.
  • Ein Unternehmen setzt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Basiszinssatz als Referenz für Verzugszinsen fest.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Höhe von Vertragsstrafen bei Zahlungsverzug (geregelt in § 339 BGB).
  • Die Berechnung von Zinseszinsen (geregelt in § 248 BGB).
  • Die Festsetzung des gesetzlichen Zinssatzes für andere Zwecke als Verzugszinsen (z.B. § 246 BGB).
  • Den konkreten Verzugszinssatz (dieser ergibt sich aus § 288 BGB als Basiszinssatz plus Aufschlag).

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