§ 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verzugszinsen bei Geldschulden § 288

§ 288 BGB: Verzugszinsen bei Geldschulden: 5% über Basiszinssatz, 9% für Entgeltforderungen von Unternehmern, plus 40€ Pauschale bei Verzug.

Amtlicher Text § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  • (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
  • (3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
  • (4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  • (5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
  • (6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35). (+++ § 288: Zur Anwendung vgl. § 34 BGBEG +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 288 regelt die Verzinsung einer Geldschuld, wenn der Schuldner in Verzug ist. Der Verzugszinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für Entgeltforderungen (wie Rechnungen) zwischen Unternehmen oder wenn kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zusätzlich kann der Gläubiger einer solchen Entgeltforderung bei Verzug eine einmalige Pauschale von 40 Euro verlangen, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Diese Pauschale wird auf einen etwaigen Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Rechtsverfolgungskosten besteht. Ein vorheriger Ausschluss oder eine Beschränkung dieser Rechte ist meist unwirksam, außer wenn der Anspruch gegen einen Verbraucher gerichtet ist.

Wann sie gilt

  • Ein Kunde (Unternehmen) bezahlt eine Rechnung erst nach drei Wochen, der Lieferant verlangt Verzugszinsen nach dem Satz von neun Prozentpunkten und die 40-Euro-Pauschale.
  • Ein Mieter zahlt die Miete zu spät, der Vermieter fordert Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Dauer des Verzugs.
  • Ein Verbraucher bestellt Waren und zahlt den Rechnungsbetrag einen Monat zu spät; der Händler kann nur Verzugszinsen nach dem niedrigeren Satz von fünf Prozentpunkten verlangen, nicht aber die 40-Euro-Pauschale.
  • Eine GmbH erbringt eine Dienstleistung für eine andere GmbH und stellt eine Abschlagszahlung; bei Zahlungsverzug kann sie zusätzlich zu den erhöhten Zinsen die Pauschale von 40 Euro fordern.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht den allgemeinen Schadensersatz wegen Verzugs; dafür ist § 280 BGB einschlägig.
  • Sie gilt nicht für Sachschulden oder andere Leistungspflichten, sondern nur für Geldschulden.
  • Die Pauschale von 40 Euro steht einem Verbraucher nicht zu, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist; das ergibt sich aus Absatz 5 und 6.
  • Der genaue Basiszinssatz wird nicht in § 288 festgelegt, sondern ergibt sich aus § 247 BGB.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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