§ 248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verbot vorausvereinbarter Zinseszinsen § 248

§ 248 BGB verbietet Vorausvereinbarungen über Zinseszinsen, erlaubt sie aber Sparkassen, Kreditanstalten und Banken für Einlagen und bestimmte Darlehen.

Amtlicher Text § 248 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
  • (2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 248 Abs. 1 erklärt eine im Voraus getroffene Abrede für unwirksam, dass auf bereits fällige Zinsen wieder Zinsen berechnet werden sollen. Das nennt man Zinseszins. Solche Klauseln in Verträgen sind verboten, wenn sie vor Fälligkeit der Zinsen vereinbart werden.

Abs. 2 macht Ausnahmen für bestimmte Finanzinstitute. Sparkassen, Kreditanstalten und Banken dürfen vereinbaren, dass nicht abgehobene Zinsen auf Einlagen automatisch als neue verzinsliche Einlagen gelten. Auch Kreditinstitute, die Inhaberschuldverschreibungen ausgeben dürfen, können sich für Darlehen im Voraus Zinseszins versprechen lassen.

Die Regelung gilt nur für Zinsen, die bereits fällig sind. Sie betrifft nicht die Verzinsung von Kapital oder die nachträgliche Vereinbarung von Zinseszins nach Fälligkeit.

Wann sie gilt

  • Ein Kreditvertrag zwischen einer Privatperson und einer Bank enthält eine Klausel, dass bei Zahlungsverzug die rückständigen Zinsen ebenfalls verzinst werden.
  • Ein Sparkonto bei einer Sparkasse, bei dem die Zinsen am Jahresende dem Guthaben zugeschlagen werden und fortan mitverzinst werden.
  • Ein Darlehensvertrag einer Kreditanstalt, die Inhaberschuldverschreibungen ausgeben darf, in dem vereinbart wird, dass nicht gezahlte Zinsen künftig Zinsen tragen.
  • Ein Mietvertrag, in dem vereinbart wird, dass Verzugszinsen auf Mietschulden wieder verzinst werden (dies wäre verboten, da keine Bank).

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass jede Form von Zinseszins verboten ist – die Ausnahmen für Banken und Sparkassen sind vielen nicht bekannt.
  • Dass die Regelung auch für Zinsen gilt, die erst nach Fälligkeit der Hauptforderung anfallen, wenn sie nicht im Voraus vereinbart wurden.
  • Dass ein nachträglicher Vergleich, in dem Zinseszins vereinbart wird, ebenfalls nichtig ist – er ist nicht nichtig, da nicht im Voraus vereinbart.

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