Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten (§ 257)
Wer Aufwendungsersatz verlangen kann und dafür eine Verbindlichkeit eingeht, kann Befreiung verlangen. Bei Unfälligkeit ist Sicherheitsleistung möglich.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer nach dem Gesetz oder einem Vertrag Ersatz für eigene Ausgaben oder Aufwendungen beanspruchen kann, muss das Geld nicht zwingend zuerst aus eigener Tasche bezahlen. Wenn für den vereinbarten Zweck eine noch offene Rechnung oder eine sonstige Schuldeingehung gegenüber einem Dritten entsteht, wandelt sich der Anspruch auf Geldersatz in einen Befreiungsanspruch um.
Der Ersatzpflichtige muss in diesem Fall die Schuld direkt beim Dritten begleichen oder auf sonstige Weise dafür sorgen, dass der Berechtigte von der Verpflichtung frei wird. Ist die Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten allerdings noch nicht fällig, muss der Ersatzpflichtige den Berechtigten noch nicht sofort befreien, kann ihm aber stattdessen Sicherheit leisten.
Wann sie gilt
- Ein Beauftragter bestellt im Auftrag des Auftraggebers Material bei einem Lieferanten und verlangt, dass der Auftraggeber die offene Rechnung direkt bezahlt.
- Ein Geschäftsführungsbefugter geht für Zwecke der Geschäftsführung eine Schuld ein und fordert die Freistellung von dieser Forderung.
- Ein Finder zieht zur Versorgung eines Fundtiers einen Tierarzt hinzu und verlangt vom Eigentümer die Übernahme der noch nicht begleichten Arztrechnung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Erstattung bereits selbst bezahlter Geldbeträge; hier greift der unmittelbare Aufwendungsersatz.
- Ersatz von Sach- oder Personenschäden; diese richten sich nach den Vorschriften über Schadensersatz wie § 249.
- Verzinsung von gemachten Aufwendungen; hierfür gilt § 256.
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