Einrichtung wegnehmen: §258 BGB Wegnahmerecht
§258: Wer eine Einrichtung wegnehmen darf, muss die Sache auf eigene Kosten in den vorigen Stand setzen. Besitzer kann Sicherheit verlangen.
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Wegnahmerecht (§258 BGB) gilt, wenn jemand berechtigt ist, eine Einrichtung (z.B. ein eingebautes Regal oder eine Küche) von einer Sache wegzunehmen, die er einem anderen herausgeben muss. Die Sache muss auf eigene Kosten in den Zustand vor der Anbringung zurückversetzt werden.
Der Besitzer der Sache (der andere) muss die Wegnahme gestatten, darf dies aber verweigern, bis ihm für den Schaden, der durch die Wegnahme entstehen könnte, Sicherheit geleistet wird.
Beispiel: Ein Mieter hat eine Einbauküche fest installiert und muss sie bei Auszug mitnehmen. Er muss die Wände und den Boden wiederherstellen. Der Vermieter kann die Wegnahme von einer Kaution oder Bürgschaft abhängig machen.
Wann sie gilt
- Ein Mieter entfernt eine von ihm eingebaute Einbauküche aus der Mietwohnung und muss die entstandenen Löcher in den Wänden verschließen.
- Ein Pächter nimmt eine von ihm installierte Heizungsanlage vom Pachtgrundstück mit und stellt den Boden wieder her.
- Ein Werkunternehmer holt eine fest montierte Maschine aus der Werkstatt des Kunden ab und repariert die Befestigungspunkte.
- Ein Käufer baut ein von ihm angebrachtes Sonnensegel am Haus des Verkäufers ab, nachdem der Kauf rückabgewickelt wurde, und gleicht die Farbe der Fassade an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Recht, ohne besondere Berechtigung einfach einen Teil einer fremden Sache zu entfernen – die Berechtigung muss aus einem anderen Rechtsgrund (z.B. Vertrag) bestehen.
- Schadensersatz für die Beschädigung der Sache selbst – dieser richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB (Schadensersatz).
- Die Pflicht des Besitzers, die Wegnahme auch ohne Sicherheitsleistung zu dulden – das Gesetz gibt ihm das Recht, die Gestattung zu verweigern, bis Sicherheit geleistet wird.
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