§ 256 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verzinsung von Aufwendungen – §256

Wer Aufwendungen ersetzt, muss diese ab dem Zeitpunkt der Aufwendung verzinsen. Ausnahme: wenn Nutzungen oder Früchte ohne Vergütung verbleiben.

Amtlicher Text § 256 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, muss den aufgewendeten Betrag von dem Zeitpunkt an verzinsen, an dem die Aufwendung gemacht wurde. Das gilt auch, wenn statt Geld andere Gegenstände aufgewendet wurden – dann ist der zu zahlende Wertersatz zu verzinsen.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht wurden, den der Ersatzpflichtige später herausgeben muss. Für die Zeit, in der der Ersatzberechtigte die Nutzungen oder Früchte dieses Gegenstands ohne Vergütung behalten darf, muss der Ersatzpflichtige keine Zinsen zahlen.

Die Vorschrift setzt voraus, dass bereits eine Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen besteht. Sie regelt nur die Verzinsung dieser Ersatzsumme, nicht die Höhe des Zinssatzes oder die Frage, ob überhaupt Aufwendungen ersetzt werden müssen.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar hat für einen gemeinsamen Zaun Material gekauft und bezahlt; der andere Nachbar muss ihm den Betrag ersetzen und zusätzlich Zinsen ab Kaufdatum zahlen.
  • Ein Mieter hat eine kaputte Heizung repariert und die Rechnung bezahlt; der Vermieter schuldet ihm den Reparaturbetrag samt Zinsen ab dem Zeitpunkt der Zahlung.
  • Ein Erbe hat aus eigenen Mitteln Schulden des Erblassers beglichen; die Miterben müssen ihm den Betrag mit Zinsen ab Begleichung erstatten.
  • Ein Geschäftsführer hat für die Gesellschaft Auslagen getätigt; die Gesellschaft muss diese Auslagen mit Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auslage erstatten.
  • Ein Beauftragter hat für den Auftraggeber Kosten übernommen; der Auftraggeber muss die Kosten plus Zinsen ab Übernahme zahlen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, wie hoch der Zinssatz ist (dazu §246, §247 BGB).
  • Sie legt nicht fest, ob überhaupt ein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht (z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §683 BGB).
  • Sie gilt nicht für Verzugszinsen, die bei Zahlungsverzug nach §288 BGB anfallen.
  • Sie betrifft nicht die Verzinsung von Darlehen oder anderen Schuldverhältnissen, die keine Aufwendungserstattung zum Gegenstand haben.

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