§ 262 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wahlrecht bei mehrfachen Leistungen im Zweifel § 262

Stehen verschiedene Leistungen zur Auswahl und ist unklar, wer wählen darf, steht das Wahlrecht nach § 262 BGB im Zweifel dem Schuldner zu.

Amtlicher Text § 262 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Wahlschuld liegt vor, wenn mehrere unterschiedliche Leistungen vereinbart sind, aber nur eine von ihnen tatsächlich erbracht werden muss. Welche der vereinbarten Leistungen geschuldet wird, entscheidet sich durch die Ausübung des Wahlrechts.

Wenn im Vertrag oder im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, wer diese Entscheidung treffen darf, bestimmt die Vorschrift eine gesetzliche Zweifelsregel: Das Wahlrecht steht im Zweifel derjenigen Person zu, die die Leistung erbringen muss.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker vereinbart die Reparatur eines Tisches oder die Lieferung eines Ersatzstücks, ohne festzulegen, wer die Auswahl trifft.
  • Ein Verkäufer verspricht ein blaues oder ein rotes Fahrrad aus seinem Bestand, ohne eine Absprache über das Wahlrecht zu treffen.
  • Ein Dienstleister sagt die Durchführung einer Schulung vor Ort oder über das Internet zu, ohne die wahlberechtigte Partei zu bestimmen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen vertraglich oder gesetzlich klar bestimmt ist, wer die Leistung auswählen darf.
  • Verzögerungen, wenn die wahlberechtigte Person die Entscheidung nicht rechtzeitig trifft.
  • Fälle, in denen eine der wählbaren Leistungen nachträglich unmöglich wird.
  • Die Berechtigung zur Erbringung von Teilleistungen.

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