Ausübung des Wahlrechts bei Wahlschuld; § 263
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil; die gewählte Leistung gilt als von Anfang an allein geschuldet.
- (1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
- (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Wahlschuld liegt vor, wenn der Schuldner aus mehreren möglichen Leistungen eine auswählen darf. § 263 regelt, wie diese Wahl wirksam wird: Der Schuldner muss dem Gläubiger durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mitteilen, welche Leistung er erbringen will. Sobald die Erklärung dem Gläubiger zugeht, ist die Wahl bindend.
Die gewählte Leistung gilt rechtlich so, als sei sie von Anfang an die einzige geschuldete gewesen. Das bedeutet, dass der Schuldner nicht mehr auf eine andere Leistung zurückkommen kann und der Gläubiger von Beginn an nur diese verlangen konnte. Rückwirkend werden andere mögliche Leistungen aus der Schuld getilgt.
Wann sie gilt
- Ein Mieter kann wählen, ob er die Miete in bar oder per Überweisung zahlt; er erklärt dem Vermieter, dass er ab sofort überweist.
- Ein Käufer hat vertraglich die Wahl zwischen zwei Lieferterminen; er teilt dem Verkäufer mit, dass er den späteren Termin wählt.
- Ein Erbe kann nach dem Testament zwischen einem Geldbetrag und einem Grundstück wählen; er erklärt dem Nachlassgericht, dass er das Grundstück nimmt.
- Ein Werkunternehmer schuldet wahlweise Reparatur oder Neuanfertigung; er sagt dem Besteller, dass er reparieren wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Es regelt nicht, was passiert, wenn der Schuldner die Wahl nicht rechtzeitig ausübt – das ist in § 264 BGB geregelt.
- Es regelt nicht die Unmöglichkeit einer der Wahlleistungen – das ist in § 265 BGB geregelt.
- Es regelt nicht, ob der Gläubiger selbst ein Wahlrecht hat – das kommt nur bei einer Wahlschuld des Schuldners vor, nicht bei einer Wahlschuld des Gläubigers (dort § 262 BGB).
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