§ 264 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verzug des Wahlberechtigten: § 264

Verzug des Wahlberechtigten: Schuldner wählt nicht vor Zwangsvollstreckung → Gläubiger wählt; Gläubiger wählt nicht nach Fristsetzung → Schuldner wählt.

Amtlicher Text § 264 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der Gläubiger die gewählte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der übrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.
  • (2) Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über, wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 264 regelt, was geschieht, wenn der zur Wahl Berechtigte seine Wahl nicht rechtzeitig vornimmt. Bei einer Wahlschuld (vgl. § 262) steht das Wahlrecht entweder dem Schuldner oder dem Gläubiger zu. Versäumt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl vor Beginn der Zwangsvollstreckung, darf der Gläubiger die zu vollstreckende Leistung bestimmen. Der Schuldner kann sich aber bis zum vollständigen oder teilweisen Empfang der gewählten Leistung durch eine andere Leistung befreien.

Ist hingegen der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug, kann der Schuldner ihm eine angemessene Frist zur Wahl setzen. Verstreicht die Frist, ohne dass der Gläubiger gewählt hat, geht das Wahlrecht auf den Schuldner über. Die Vorschrift betrifft nur den Verzug der Wahl, nicht die Unmöglichkeit einer der geschuldeten Leistungen (dazu § 265).

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker schuldet dem Kunden entweder Reparatur oder Ersatzgerät. Er wählt nicht vor Pfändung; der Kunde verlangt das teurere Ersatzgerät.
  • Ein Verkäufer kann zwischen zwei Zahlungsmitteln wählen, erscheint nicht zur Annahme; der Käufer setzt Frist.
  • Ein Vermieter hat Wahl zwischen Schönheitsreparatur oder Geldersatz; Mieter verlangt Geld, aber Vermieter bietet Reparatur an, bevor Mieter Geld erhalten hat.
  • Ein Versicherer wählt zwischen Naturalrestitution oder Geld, ist säumig; Versicherungsnehmer setzt Frist, nach deren Ablauf der Versicherer die Wahl verliert.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass hier die allgemeinen Verzugsfolgen (Schadensersatz, Verzugszinsen) geregelt sind – diese folgen aus §§ 280 ff.
  • Dass der Gläubiger bei Verzug des Schuldners sofort wählen kann – erst ab Zwangsvollstreckung.
  • Dass der Schuldner bei Verzug des Gläubigers ohne Fristsetzung wählen kann – er muss zuerst eine Frist setzen.
  • Dass die Vorschrift die Unmöglichkeit einer Wahlmöglichkeit betrifft – diese regelt § 265.

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