Beschränkung bei Unmöglichkeit einer Wahlschuld § 265
Wird eine wahlweise geschuldete Leistung unmöglich, beschränkt sich die Wahl auf die übrigen Optionen, außer der Nichtwahlberechtigte hat dies zu vertreten.
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie später unmöglich, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die übrigen Leistungen. Die Beschränkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einer Wahlschuld stehen verschiedene Leistungen so zur Auswahl, dass am Ende nur eine davon erbracht werden muss. Fällt eine dieser Leistungen weg, weil sie von Anfang an unmöglich ist oder später unmöglich wird, verbleiben grundsätzlich die übrigen Leistungen zur Auswahl.
Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Leistung durch einen Umstand unmöglich wird, den derjenige zu vertreten hat, der selbst nicht wahlberechtigt ist. In diesem Fall verengt sich das Schuldverhältnis nicht automatisch auf die verbleibenden Leistungen.
Wann sie gilt
- Ein Händler bietet vereinbarungsgemäß ein weißes oder ein schwarzes Fahrrad an, doch das schwarze Modell brennt vor der Übergabe im Lager ab.
- Ein Handwerker schuldet die Reparatur einer Kommode oder die Lieferung eines Ersatzstücks, doch das Ersatzstück wird bei einem Wasserschaden zerstört.
- Ein Dienstleister verspricht die Durchführung einer Schulung vor Ort oder per Webinar, wobei der Seminarraum wegen eines Sturms unbenutzbar wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die genaue Form und Wirkung der Ausübung des Wahlrechts.
- Folgen, wenn der Wahlberechtigte mit der Ausübung der Wahl in Verzug gerät.
- Allgemeine Anrechnung eines eigenen Verschuldens bei der Schadensentstehung.
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