§ 275 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wann die Pflicht zur Leistung entfällt – § 275

§ 275 regelt den Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit sowie bei unzumutbarem Aufwand oder persönlicher Unzumutbarkeit für den Schuldner.

Amtlicher Text § 275 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
  • (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
  • (3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
  • (4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift befreit eine verpflichtete Person von der Pflicht zur Leistung, wenn diese Leistung unmöglich ist. Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand oder speziell diese Person die geschuldete Sache oder Handlung erbringen kann. Das betrifft etwa Gegenstände, die zerstört wurden und nicht ersetzbar sind.

Darüber hinaus gibt die Regelung der verpflichteten Person ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Erfüllung einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Interesse der berechtigten Person steht. Auch bei rein persönlich zu erbringenden Pflichten kann die Leistung verweigert werden, wenn die Erbringung nach Abwägung aller Umstände unzumutbar ist.

Wird die Pflicht zur Leistung ausgeschlossen, entfällt der Anspruch auf die eigentliche Erfüllung. Rechte wie Schadensersatz oder das Rücktrittsrecht richten sich nach den weiteren gesetzlichen Vorgaben wie den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Wann sie gilt

  • Ein verkauftes Einzelstück, wie ein Unikat-Gemälde, verbrennt vor der Übergabe vollständig.
  • Ein verkaufter Ring fällt bei einer Bootsfahrt versehentlich ins tiefe Meer und kann nur mit extremem finanziellen Aufwand geborgen werden.
  • Eine Sängerin sagt einen Konzertauftritt ab, weil ihr Kind plötzlich schwer erkrankt ist und versorgt werden muss.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Reine Zahlungsunfähigkeit, da Geldmangel nicht von der Leistungspflicht befreit.
  • Der Streit darüber, wer den Schaden finanziell ersetzen muss, wenn die Leistung unmöglich wird.
  • Eine bloße Verzögerung der Leistung, solange die Erfüllung weiterhin möglich bleibt.

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