Veranschaulichendes Beispiel
Ein Möbelmonteur liefert und montiert eine Einbauküche. Beim Einbringen der Arbeitsplatte reißt er über zwei Meter eine tiefe Kerbe in den erst im Vorjahr verlegten Dielenboden. Die Firma verweist auf die Versicherung des Kunden.
Der Boden ist nicht der Vertragsgegenstand, sondern ein anderes Rechtsgut des Bestellers – geschützt durch die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Absatz 2, deren Verletzung Absatz 1 erfasst. Entscheidend ist die Beweislastregel in Satz 2: Steht die Pflichtverletzung fest, muss sich der Schuldner entlasten, nicht der Kunde ein Verschulden beweisen. Streitig ist damit vor allem, ob die Kerbe bei der Montage entstanden ist.
Die Firma lässt die beschädigten Dielen durch einen Bodenleger auf eigene Kosten austauschen; der Kunde zahlt die offene Schlussrate, sobald diese Arbeiten abgenommen sind.