§ 280 BGB

Schadensersatz bei Pflichtverletzung – § 280 BGB

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen – außer der Schuldner hat sie nicht zu vertreten.

Amtlicher Text § 280 BGB — Deutschland
  • (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  • (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
  • (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 280 ist die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aus einem bestehenden Schuldverhältnis. Absatz 1 Satz 1 verlangt drei Dinge: ein Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung und einen daraus entstehenden Schaden. Satz 2 fügt die vierte Voraussetzung als Ausnahme hinzu und regelt dabei zugleich die Beweislast: Der Anspruch besteht nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weil die Vorschrift so formuliert ist, muss sich der Schuldner entlasten – der Gläubiger muss das Verschulden nicht beweisen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Deliktsrecht des § 823.

Was "zu vertreten" bedeutet, steht in § 276: Vorsatz und Fahrlässigkeit, wobei fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Nach § 278 muss sich der Schuldner außerdem das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen – ein Unternehmen haftet also für seine Mitarbeiter und eingesetzten Subunternehmer, ohne sich auf sorgfältige Auswahl berufen zu können.

Die Absätze 2 und 3 sind Weichen. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung setzt zusätzlich § 286 voraus, also Verzug – ohne Mahnung oder einen der dort genannten Ausnahmefälle gibt es keinen Verzögerungsschaden. Schadensersatz statt der Leistung setzt zusätzlich §§ 281, 282 oder 283 voraus, in aller Regel also eine erfolglose Fristsetzung. Der einfache Schadensersatz neben der Leistung – die beschädigte Wohnungseinrichtung, der Folgeschaden aus einer schlechten Reparatur – kommt dagegen unmittelbar aus Absatz 1 und braucht keine Frist. Diese Unterscheidung entscheidet in der Praxis darüber, ob ein Anspruch besteht oder an einem formalen Schritt scheitert.

Wann sie gilt

  • Ein Handwerker beschädigt bei der Arbeit einen anderen Teil des Hauses.
  • Eine verspätete Lieferung verursacht Mehrkosten.
  • Der Vermieter kommt seiner Erhaltungspflicht nicht nach und es entsteht ein Schaden.
  • Eine mangelhafte Leistung führt zu Folgeschäden an anderen Sachen.
  • Der Schuldner beruft sich darauf, ihn treffe kein Verschulden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er gilt nicht ohne bestehendes Schuldverhältnis. Zwischen Fremden ohne Vertrag greift stattdessen § 823.
  • Er gibt keinen Verzögerungsschaden ohne Verzug; dafür ist zusätzlich § 286 erforderlich.
  • Er gibt keinen Schadensersatz statt der Leistung ohne die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 bis 283, in der Regel eine erfolglose Fristsetzung.
  • Er sagt nichts über die Höhe des Schadens; Art und Umfang stehen in §§ 249 ff.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Möbelmonteur liefert und montiert eine Einbauküche. Beim Einbringen der Arbeitsplatte reißt er über zwei Meter eine tiefe Kerbe in den erst im Vorjahr verlegten Dielenboden. Die Firma verweist auf die Versicherung des Kunden.

Wie der Wortlaut greift

Der Boden ist nicht der Vertragsgegenstand, sondern ein anderes Rechtsgut des Bestellers – geschützt durch die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Absatz 2, deren Verletzung Absatz 1 erfasst. Entscheidend ist die Beweislastregel in Satz 2: Steht die Pflichtverletzung fest, muss sich der Schuldner entlasten, nicht der Kunde ein Verschulden beweisen. Streitig ist damit vor allem, ob die Kerbe bei der Montage entstanden ist.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Firma lässt die beschädigten Dielen durch einen Bodenleger auf eigene Kosten austauschen; der Kunde zahlt die offene Schlussrate, sobald diese Arbeiten abgenommen sind.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine Werkstatt sagt zu, ein Fahrzeug bis Freitag fertigzustellen, weil der Halter es für eine gebuchte Fahrt braucht. Sie wird nicht fertig, meldet sich auch nicht, und der Halter mietet kurzfristig einen Wagen an.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 allein trägt den Verzögerungsschaden nicht: Absatz 2 verweist zusätzlich auf § 286, es muss also Verzug eingetreten sein. Der Fall hängt daran, ob der Freitag als verbindlicher Termin vereinbart war oder nur als Absichtserklärung – im ersten Fall ist nach § 286 Absatz 2 keine Mahnung nötig, im zweiten schon.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Werkstatt zieht die Hälfte der Mietwagenkosten von der Rechnung ab und bestätigt Termine künftig schriftlich mit Datum; der Halter zahlt den Rest der Rechnung sofort.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 280 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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