Schadensersatz statt der Leistung nach § 281
Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB bei nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Pflichtleistung mit Fristsetzung.
- (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
- (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
- (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
- (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
- (5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine geschuldete Leistung gar nicht oder mangelhaft erbracht wird, verlangt der Gläubiger unter den Bedingungen von § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Erfüllung oder Nacherfüllung gesetzt wurde.
Die Fristsetzung ist in bestimmten Fällen entbehrlich. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände nach Abwägung beiderseitiger Interessen das sofortige Verlangen rechtfertigen. Anstelle einer Fristsetzung reicht eine Abmahnung aus, wenn eine Frist nach der Art der Pflichtverletzung nicht in Betracht kommt.
Sobald der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt, ist der ursprüngliche Anspruch auf die eigentliche Leistung ausgeschlossen. Bei Schadensersatz statt der ganzen Leistung ist der Schuldner berechtigt, bereits Geleistetes nach den §§ 346 bis 348 zurückzufordern.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker liefert einen Schrank mit falschen Maßen und korrigiert den Fehler auch nach Nachfristsetzung nicht.
- Ein Verkäufer übergibt ein verkauftes Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin und reagiert nicht auf die gesetzte Frist.
- Ein Dienstleister verweigert ausdrücklich und endgültig die vereinbarte Reparatur einer Heizungsanlage.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Ersatz von Schäden, die trotz Nachlieferung endgültig entstanden sind, wie ein Nutzungsausfall während der Verzögerung.
- Fälle von Unmöglichkeit der Leistung, bei denen eine Fristsetzung sinnlos ist und Sonderregeln greifen.
- Reine Nebenpflichtverletzungen ohne Bezug zur Hauptleistung.
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