§ 327j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verjährung bei digitalen Produkten § 327j

Ansprüche wegen Mängeln digitaler Produkte verjähren in zwei Jahren. Bei Dauerschuldverhältnissen oder Mängeln gelten Fristen von zwölf bzw. vier Monaten.

Amtlicher Text § 327j Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die in § 327i Nummer 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Bereitstellung.
  • (2) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung verjähren die Ansprüche nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
  • (3) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht verjähren nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des für die Aktualisierungspflicht maßgeblichen Zeitraums.
  • (4) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
  • (5) Für die in § 327i Nummer 2 bezeichneten Rechte gilt § 218 entsprechend.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer ein digitales Produkt wie Software oder Online-Dienste kauft, kann Rechte wegen Mängeln nicht zeitlich unbegrenzt geltend machen. Die Regelung legt fest, wann solche Ansprüche verjähren. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der Bereitstellung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre ab Bereitstellung. Bei einer dauerhaften Bereitstellung über einen längeren Zeitraum oder bei Pflichten zur Aktualisierung endet die Frist nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des jeweiligen Zeitraums.

Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist, verlängert sich der Schutz: Die Verjährung tritt dann erst vier Monate nach dem Tag ein, an dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Für Gestaltungsrechte wie Rücktritt oder Minderung verweist die Vorschrift auf § 218.

Wann sie gilt

  • Ein gekaufter Software-Download weist unmittelbar nach der Bereitstellung technische Mängel auf.
  • Ein über einen längeren Zeitraum genutzter Streaming-Dienst zeigt nach Vertragsende Fehler.
  • Für ein digitales Produkt werden während des maßgeblichen Zeitraums keine Updates bereitgestellt.
  • Ein Mangel an einer Anwendung tritt erst kurz vor Ablauf der zwei Jahre auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Welche konkreten Rechte bei Mängeln zustehen; dies ist in § 327i geregelt.
  • Die genauen Voraussetzungen, wann ein Mangel an einem digitalen Produkt vorliegt.
  • Die gesetzlichen Pflichten des Unternehmers zur fehlerfreien Bereitstellung.

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