Untertitel 1Verbraucherverträge über digitale Produkte
20 Vorschriften
- § 327 Anwendungsbereich für digitale Produkte § 327 BGB legt den Anwendungsbereich für Verbraucherverträge über digitale Produkte fest, inklusive entgeltlicher und solcher mit Datenbereitstellung.
- § 327a Anwendung auf Paketverträge & digitale Elemente § 327a BGB regelt die Anwendung des Digitalrechts auf Paketverträge sowie Waren mit digitalen Elementen und bestimmt den Umfang der Verkäuferpflichten.
- § 327b Regelt Bereitstellungszeit digitaler Produkte §327b BGB: Verbraucher kann digitale Produkte unverzüglich nach Vertragsschluss verlangen; Unternehmer muss sofort bereitstellen. Beweislast trägt Unternehmer.
- § 327c Rechte bei Nichtbereitstellung Bei unterbliebener Bereitstellung nach Aufforderung kann der Verbraucher den Vertrag beenden und Schadensersatz verlangen.
- § 327d Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte § 327d BGB verpflichtet den Unternehmer, ein digitales Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln nach §§ 327e–327g bereitzustellen.
- § 327e Wann ein digitales Produkt mangelhaft ist § 327e BGB bestimmt, wann ein digitales Produkt frei von Mängeln ist: Wenn es den subjektiven, objektiven und Integrationsanforderungen entspricht.
- § 327f Pflicht zu Updates bei digitalen Produkten Unternehmer müssen Verbrauchern erforderliche Updates bereitstellen. Spielt der Verbraucher diese nicht ein, haftet der Unternehmer nicht für Folgemängel.
- § 327g Freiheit von Rechtsmängeln bei digitalen Produkten § 327g BGB definiert, wann ein digitales Produkt frei von Rechtsmängeln ist: Nutzung ohne Verletzung von Rechten Dritter gemäß § 327e Abs. 2 und 3.
- § 327h Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale §327h BGB regelt: Abweichungen von objektiven Anforderungen an digitale Produkte erfordern vorherige Information und gesonderte Vereinbarung.
- § 327i Rechte bei Mängeln digitaler Produkte Bei Mängeln digitaler Produkte gibt § 327i BGB Verbrauchern Rechte: Nacherfüllung, Preisminderung, Vertragsbeendigung sowie Schadens- oder Aufwendungsersatz.
- § 327j Verjährung bei digitalen Produkten Ansprüche wegen Mängeln digitaler Produkte verjähren in zwei Jahren. Bei Dauerschuldverhältnissen oder Mängeln gelten Fristen von zwölf bzw. vier Monaten.
- § 327k Beweislastumkehr bei digitalen Produkten Vermutung eines Mangels bei Bereitstellung, wenn er sich innerhalb eines Jahres zeigt. Ausnahmen: Inkompatibilität oder fehlende Mitwirkung. §327k
- § 327l Nacherfüllung bei mangelhaften digitalen Produkten Der Unternehmer muss bei digitalen Produkten Mängel kostenfrei in angemessener Frist beheben, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig teuer ist.
- § 327m Digitale Produkte: Beendigung und Schadensersatz § 327m regelt Vertragsbeendigung und Schadensersatz bei mangelhaften digitalen Produkten: sechs Fälle, Ausnahme unerheblicher Mangel, Paketverträge.
- § 327n Preisminderung bei digitalen Produkten § 327n BGB regelt die Preisminderung bei mangelhaften digitalen Produkten. Zuviel gezahlte Beträge sind innerhalb von 14 Tagen vom Unternehmer zu erstatten.
- § 327o Rechtsfolgen der Vertragsbeendigung § 327o BGB regelt die Beendigung digitaler Verträge: Gelderstattung und Rückforderung des Datenträgers durch den Unternehmer spätestens 14 Tage danach.
- § 327p Nutzung digitaler Produkte nach Vertragsende § 327p BGB regelt das Nutzungsverbot digitaler Produkte nach Vertragsende sowie den Anspruch des Verbrauchers auf unentgeltliche Herausgabe seiner Inhalte.
- § 327q Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen § 327q BGB: Datenschutzrechte lassen Vertrag wirksam; bei Widerruf kann Unternehmer Digitalvertrag fristlos kündigen, wenn unzumutbar; kein Schadensersatz.
- § 327r Änderungen an digitalen Produkten Unternehmer dürfen digitale Produkte bei dauerhafter Bereitstellung nur bedingt ändern. Bei Beeinträchtigung gilt ein Beendigungsrecht innerhalb von 30 Tagen.
- § 327s Abweichende Vereinbarungen zu Verbrauchernachteil Nur nach Mitteilung über Nichtbereitstellung/Mangel oder Änderungsinfo darf zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Schadensersatz ausgenommen.