Beweislastumkehr bei digitalen Produkten § 327k
Vermutung eines Mangels bei Bereitstellung, wenn er sich innerhalb eines Jahres zeigt. Ausnahmen: Inkompatibilität oder fehlende Mitwirkung. §327k
- (1) Zeigt sich bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres seit seiner Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt bereits bei Bereitstellung mangelhaft war.
- (2) Zeigt sich bei einem dauerhaft bereitgestellten digitalen Produkt während der Dauer der Bereitstellung ein von den Anforderungen nach § 327e oder § 327g abweichender Zustand, so wird vermutet, dass das digitale Produkt während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft war.
- (3) Die Vermutungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht, wenn 1. die digitale Umgebung des Verbrauchers mit den technischen Anforderungen des digitalen Produkts zur maßgeblichen Zeit nicht kompatibel war oder 2. der Unternehmer nicht feststellen kann, ob die Voraussetzungen der Nummer 1 vorlagen, weil der Verbraucher eine hierfür notwendige und ihm mögliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt und der Unternehmer zur Feststellung ein technisches Mittel einsetzen wollte, das für den Verbraucher den geringsten Eingriff darstellt.
- (4) Absatz 3 ist nur anzuwenden, wenn der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich informiert hat über 1. die technischen Anforderungen des digitalen Produkts an die digitale Umgebung im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 oder 2. die Obliegenheit des Verbrauchers nach Absatz 3 Nummer 2.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn bei einem digitalen Produkt innerhalb eines Jahres nach der Bereitstellung ein Mangel auftritt, wird gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel bereits bei der Bereitstellung vorhanden war. Der Unternehmer muss dann beweisen, dass das Produkt bei Übergabe mangelfrei war, nicht der Verbraucher. Bei dauerhaft bereitgestellten Produkten (z.B. Cloud-Diensten) gilt die Vermutung für die gesamte Zeit der Bereitstellung.
Die Vermutung gilt nicht, wenn die digitale Umgebung des Verbrauchers nicht mit den technischen Anforderungen kompatibel war oder der Verbraucher eine notwendige Mitwirkung (z.B. Fernzugriff) verweigert. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich über diese Anforderungen oder die Mitwirkungspflicht informiert hat.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher kauft eine Software und innerhalb eines Jahres tritt ein Fehler auf – der Verkäufer muss beweisen, dass der Fehler nicht von Anfang an bestand.
- Ein Streaming-Dienst fällt wiederholt aus – während der Vertragslaufzeit wird vermutet, dass der Dienst schon immer mangelhaft war.
- Ein Update macht das Produkt unbrauchbar – der Hersteller kann sich nicht auf spätere Ursachen berufen, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres auftritt.
- Ein Verbraucher verweigert die Fernwartung – dann gilt die Vermutung nicht, sofern der Unternehmer vorher über die Mitwirkungspflicht informiert hat.
- Der Unternehmer hat den Verbraucher nicht über die Systemanforderungen informiert – die Ausnahme wegen Inkompatibilität gilt nicht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schadensersatzansprüche – diese regelt §327n.
- Die Verjährung von Mängelansprüchen – dafür ist §327j zuständig.
- Die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt – das bestimmt §327e.
- Verträge über Sachen ohne digitale Elemente – hier gilt das allgemeine Kaufrecht (siehe §327a).
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