§ 327i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechte bei Mängeln digitaler Produkte § 327i

Bei Mängeln digitaler Produkte gibt § 327i BGB Verbrauchern Rechte: Nacherfüllung, Preisminderung, Vertragsbeendigung sowie Schadens- oder Aufwendungsersatz.

Amtlicher Text § 327i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen, 1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen, 2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und 3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift ist die zentrale Überblicksnorm für die Rechte von Verbrauchern, wenn ein digitales Produkt mangelhaft ist. Sie verweist systematisch auf die spezifischen Rechtsbehelfe im Bürgerlichen Gesetzbuch und fasst zusammen, welche Ansprüche bei Mängeln entstehen können.

Der Verbraucher muss nicht sofort den gesamten Vertrag beenden. Vorrangig sieht das Gesetz das Verlangen nach Nacherfüllung vor. Erst unter den Voraussetzungen der weiteren Bestimmungen kommen eine Beendigung des Vertrags oder eine Minderung des Preises in Betracht.

Zusätzlich oder alternativ können Ansprüche auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen. Ob ein Anspruch im Einzelfall durchgreift, bestimmt sich nach den Voraussetzungen der jeweils in Bezug genommenen Paragrafen.

Wann sie gilt

  • Eine gekaufte Smartphone-App stürzt beim Starten sofort ab und ist unnutzbar.
  • Ein heruntergeladenes Computerspiel enthält gravierende Programmierfehler, die den Spielfortschritt verhindern.
  • Ein gestreamter Videodienst liefert dauerhaft fehlerhafte Ton- und Bilddateien.
  • Ein gebuchtes E-Book lässt sich wegen einer defekten Datei nicht öffnen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das digitale Produkt wird gar nicht bereitgestellt; hierzu greifen gesonderte Vorschriften bei unterbliebener Bereitstellung.
  • Mängel an normalen körperlichen Sachen; hier gilt das allgemeine Kaufvertragsrecht.
  • Verträge ausschließlich zwischen Gewerbetreibenden; die Norm schützt nur Verbraucher.

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