§ 327p Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nutzung digitaler Produkte nach Vertragsende § 327p BGB

§ 327p BGB regelt das Nutzungsverbot digitaler Produkte nach Vertragsende sowie den Anspruch des Verbrauchers auf unentgeltliche Herausgabe seiner Inhalte.

Amtlicher Text § 327p Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unternehmer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
  • (2) Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Inhalte 1. außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nutzen haben, 2. ausschließlich mit der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts durch den Verbraucher zusammenhängen, 3. vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder 4. vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden, sofern andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.
  • (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 bereitzustellen. Dies gilt nicht für Inhalte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach Ende eines Vertrags über ein digitales Produkt erlischt das Recht des Verbrauchers, dieses Produkt weiter zu nutzen oder Dritten zu überlassen. Der Anbieter ist berechtigt, die weitere Nutzung durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.

Umgekehrt darf der Anbieter vom Verbraucher bereitgestellte oder erstellte Inhalte, die keine personenbezogenen Daten sind, nach Vertragsende grundsätzlich nicht weiterverwenden. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Inhalte außerhalb des Produkts keinen Nutzen haben, nur mit dessen Nutzung zusammenhängen, mit anderen Daten unverhältnismäßig zusammengeführt wurden oder gemeinsam mit anderen erzeugt wurden und von anderen Verbrauchern weiterhin genutzt werden können.

Auf Verlangen muss der Anbieter dem Verbraucher diese Inhalte unentgeltlich, ohne Behinderung, innerhalb angemessener Frist und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitstellen.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher kündigt den Vertrag über ein Online-Grafikprogramm und verlangt vom Anbieter die Herausgabe seiner erstellten Bilddateien.
  • Ein Softwareanbieter sperrt den Online-Zugang eines Nutzers nach der wirksamen Beendigung des Lizenzvertrags.
  • Ein Verbraucher fordert nach Kündigung eines Cloud-Dienstes seine hochgeladenen Dokumente in einem gängigen Datenformat an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die allgemeinen Rechtsfolgen und die Erklärung der Vertragsbeendigung selbst; diese sind in § 327o geregelt.
  • Vertragsrechtliche Folgen von datenschutzrechtlichen Erklärungen des Verbrauchers; hierfür gilt § 327q.
  • Schadensersatzansprüche bei Vertragsbeendigung wegen Mängeln; diese fallen unter § 327m.

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