Digitale Produkte: Beendigung und Schadensersatz § 327m
§ 327m regelt Vertragsbeendigung und Schadensersatz bei mangelhaften digitalen Produkten: sechs Fälle, Ausnahme unerheblicher Mangel, Paketverträge.
- (1) Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 327o beenden, wenn 1. der Nacherfüllungsanspruch gemäß § 327l Absatz 2 ausgeschlossen ist, 2. der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nicht gemäß § 327l Absatz 1 erfüllt wurde, 3. sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt, 4. der Mangel derart schwerwiegend ist, dass die sofortige Vertragsbeendigung gerechtfertigt ist, 5. der Unternehmer die gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat, oder 6. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 327l Absatz 1 Satz 2 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.
- (2) Eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Dies gilt nicht für Verbraucherverträge im Sinne des § 327 Absatz 3.
- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6 kann der Verbraucher unter den Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden. Verlangt der Verbraucher Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Unternehmer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 327o und 327p berechtigt. § 325 gilt entsprechend.
- (4) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nummer 61 des Telekommunikationsgesetzes ist.
- (5) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Absatz 2 vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des Mangels des digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein digitales Produkt mangelhaft ist, kann der Verbraucher den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen beenden. Diese Voraussetzungen sind in § 327m Absatz 1 aufgelistet: etwa wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert hat oder der Mangel so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Beendigung gerechtfertigt ist. Allerdings ist die Beendigung ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist – außer bei bestimmten Verträgen über Sachen mit digitalen Elementen (nach § 327 Absatz 3).
Der Verbraucher kann unter denselben Voraussetzungen auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 280 Absatz 1 vorliegen. Verlangt er Schadensersatz für die gesamte Leistung, kann der Unternehmer das Geleistete zurückfordern.
Besondere Regeln gelten für Paketverträge: Kann der Verbraucher den Vertrag über das digitale Produkt beenden, kann er sich auch von anderen Teilen des Paketvertrags lösen, wenn er daran ohne das mangelhafte digitale Produkt kein Interesse hat (Ausnahme: Telekommunikationsdienste). Ähnliches gilt für Verträge nach § 327a Absatz 2, bei denen eine Sache aufgrund des digitalen Mangels nicht mehr zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist.
Wann sie gilt
- Ein E-Book-Reader hat einen Softwarefehler, der das Lesen unmöglich macht, und der Hersteller verweigert die Reparatur.
- Eine Streaming-App stürzt ständig ab; der Anbieter hat nach zwei Reparaturversuchen den Fehler nicht behoben.
- Ein wichtiges Update für eine Fitness-Smartwatch führt zu einem Totalausfall des Geräts; der Verbraucher will sofort den Vertrag beenden, weil der Mangel schwerwiegend ist.
- Ein Verbraucher kauft ein Paket aus digitaler Musik und einem physischen Lautsprecher; die Musikdateien sind defekt und er hat kein Interesse am Lautsprecher ohne die Musik.
- Ein intelligentes Türschloss mit digitaler Steuerung funktioniert wegen eines Softwarefehlers nicht mehr; das Schloss ist damit für den normalen Gebrauch ungeeignet (Vertrag nach § 327a Abs. 2).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Verbraucher bei jedem noch so kleinen Mangel den Vertrag beenden kann – § 327m Abs. 2 schließt unerhebliche Mängel aus.
- Dass das Gesetz Schadensersatz ohne vorherige Nacherfüllung gewährt – die Voraussetzungen in Abs. 1 müssen erfüllt sein.
- Dass die Regelung auch für Mängel an rein physischen Produkten ohne digitale Elemente gilt – sie bezieht sich nur auf digitale Produkte und Verträge mit digitalen Elementen.
- Dass der Verbraucher bei einem Paketvertrag immer den gesamten Vertrag beenden kann – Ausnahme bei Telekommunikationsdiensten.
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