§ 327q Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen § 327q

§ 327q BGB: Datenschutzrechte lassen Vertrag wirksam; bei Widerruf kann Unternehmer Digitalvertrag fristlos kündigen, wenn unzumutbar; kein Schadensersatz.

Amtlicher Text § 327q Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten und die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach Vertragsschluss lassen die Wirksamkeit des Vertrags unberührt.
  • (2) Widerruft der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder widerspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, so kann der Unternehmer einen Vertrag, der ihn zu einer Reihe einzelner Bereitstellungen digitaler Produkte oder zur dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung des weiterhin zulässigen Umfangs der Datenverarbeitung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende oder bis zum Ablauf einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
  • (3) Ersatzansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher wegen einer durch die Ausübung von Datenschutzrechten oder die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen bewirkten Einschränkung der zulässigen Datenverarbeitung sind ausgeschlossen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Paragraph regelt die vertragsrechtlichen Folgen, wenn ein Verbraucher nach Vertragsschluss seine Datenschutzrechte ausübt (z.B. Einwilligung widerruft oder der Datenverarbeitung widerspricht). Wichtig: Diese Rechte machen den Vertrag nicht unwirksam – er bleibt gültig.

Der Unternehmer darf jedoch in bestimmten Fällen kündigen: Handelt es sich um einen Vertrag, der zu einer Reihe von digitalen Produkten oder zur dauerhaften Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet (z.B. ein Streaming-Abo), und wird dem Unternehmer die Fortsetzung bis zum Ende oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar, kann er fristlos kündigen. Dabei wird abgewogen, wie viel Datenverarbeitung noch erlaubt ist und welche Interessen beidseitig bestehen.

Schadensersatzansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher wegen der Einschränkung der Datenverarbeitung sind ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • Ein Verbraucher widerruft die Einwilligung zur Verarbeitung seiner Nutzungsdaten bei einem Musikstreaming-Abonnement. Der Anbieter kündigt das Abo fristlos, weil er ohne diese Daten die personalisierten Playlists nicht mehr bereitstellen kann und die Fortsetzung unzumutbar ist.
  • Ein Verbraucher widerspricht der Weitergabe seiner Daten an Dritte bei einem Cloud-Speicher-Dienst. Der Anbieter kündigt den Vertrag, weil die Datenverarbeitung für den Betrieb notwendig ist und eine Fortsetzung bis zum Ende unzumutbar erscheint.
  • Ein Verbraucher übt sein Recht auf Löschung seiner personenbezogenen Daten bei einem E-Book-Anbieter aus. Der Anbieter kann nicht mehr die Nutzung verfolgen; eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn der Anbieter ohne diese Daten den Dienst nicht zumutbar weiterführen kann.
  • Ein Verbraucher widerruft die Einwilligung zur Nutzung seiner Standortdaten bei einer Navigations-App im Abonnement. Der Anbieter kündigt das Abonnement fristlos, weil die App ohne Standortdaten ihren Zweck verliert und eine Fortsetzung unzumutbar ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Verbraucher durch Ausübung seiner Datenschutzrechte den Vertrag selbst kündigen könnte – die Vorschrift gibt ihm dieses Recht nicht.
  • Dass der Unternehmer immer kündigen darf, wenn der Verbraucher die Einwilligung widerruft – tatsächlich nur bei Unzumutbarkeit.
  • Dass die Vorschrift auch für einmalige Lieferungen digitaler Produkte gilt – sie gilt nur für Verträge über eine Reihe von Bereitstellungen oder dauerhafte Bereitstellung.
  • Dass der Verbraucher Schadensersatz vom Unternehmer verlangen kann, wenn dieser aufgrund der Datenschutzrechte kündigt – die Vorschrift schließt nur Ersatzansprüche des Unternehmers aus.

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