§ 337 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe § 337

Die Draufgabe ist im Zweifel auf die geschuldete Leistung anzurechnen oder zurückzugeben. Bei Vertragsaufhebung wird sie zurückgegeben.

Amtlicher Text § 337 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
  • (2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Draufgabe (Anzahlung oder Angeld) dient als Zeichen der Vertragsbindung. Ist nichts anderes vereinbart, wird sie auf die Leistung des Gebers angerechnet – etwa beim Kauf auf den Kaufpreis. Kann sie nicht angerechnet werden, wird sie bei Vertragserfüllung zurückgegeben. Wird der Vertrag später aufgehoben (z. B. einvernehmliche Aufhebung), ist die Draufgabe stets zurückzugeben.

Wann sie gilt

  • Sie zahlen eine Anzahlung auf ein Möbelstück; der Kauf wird abgeschlossen – die Anzahlung wird auf den Kaufpreis angerechnet.
  • Ein Bäcker erhält ein Angeld für die Hochzeitstorte, die Hochzeit fällt aus – beide heben den Vertrag auf, das Angeld muss zurück.
  • Sie geben bei einer Reservierung eines Ferienhauses eine Draufgabe; nach der Reise wird der Restbetrag um die Draufgabe gekürzt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Was passiert, wenn der Geber die Leistung schuldhaft unmöglich macht – das regelt § 338 BGB (Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit).
  • Ob die Draufgabe verfällt, wenn der Empfänger den Vertrag bricht – das folgt nicht aus § 337, sondern aus allgemeinen Rücktrittsregeln (§ 346 ff. BGB).
  • Wie hoch die Draufgabe sein darf – eine gesetzliche Grenze enthält § 337 nicht.

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