§ 338 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Draufgabe bei Unmöglichkeit der Leistung § 338

§ 338: Geber verursacht schuldhaft Unmöglichkeit oder hebt Vertrag auf: Empfänger darf Draufgabe behalten. Bei Schadensersatz Anrechnung oder Rückgabe.

Amtlicher Text § 338 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 338 BGB regelt, was mit einer Draufgabe (Anzahlung als Zeichen der Vertragsbindung) geschieht, wenn derjenige, der sie gegeben hat (der Geber), die von ihm geschuldete Leistung nicht mehr erbringen kann, weil er diesen Umstand zu vertreten hat, oder wenn er den Vertrag ohne Grund wieder aufhebt. In beiden Fällen darf der Empfänger der Draufgabe diese behalten.

Verlangt der Empfänger statt dessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe auf den Schadensersatz anzurechnen. Ist eine Anrechnung nicht möglich (etwa weil die Draufgabe nicht in Geld besteht), muss der Empfänger die Draufgabe zurückgeben, wenn er den Schadensersatz erhält.

Die Vorschrift gilt nur, wenn der Geber die Unmöglichkeit oder die Vertragsaufhebung verschuldet hat. Bei zufälliger Unmöglichkeit oder einvernehmlicher Aufhebung gelten andere Regeln (§ 337).

Wann sie gilt

  • Der Verkäufer eines Grundstücks gibt dem Käufer eine Draufgabe, verkauft das Grundstück aber an einen Dritten und kann es nicht mehr übertragen – der Käufer darf die Draufgabe behalten.
  • Ein Mieter gibt dem Vermieter eine Draufgabe als Sicherheit und kündigt den Mietvertrag grundlos vor Einzug – der Vermieter darf die Draufgabe behalten.
  • Ein Kunde gibt einem Schneider eine Draufgabe für einen Maßanzug, sagt den Auftrag ab, bevor der Schneider beginnt – der Schneider darf die Draufgabe behalten.
  • Ein Bauherr gibt einem Bauunternehmer eine Draufgabe, lässt dann das Bauvorhaben aus eigenem Verschulden scheitern – der Bauunternehmer darf die Draufgabe behalten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Unmöglichkeit ohne Verschulden des Gebers eintritt (z.B. höhere Gewalt) – dann ist die Draufgabe nach § 337 zurückzugeben.
  • Sie gilt nicht für den Fall, dass der Empfänger den Vertrag aufhebt oder die Leistung unmöglich macht – dann greifen andere Regeln (z.B. § 346 Rücktritt).
  • Sie regelt nicht die Höhe des Schadensersatzes, sondern nur die Behandlung der Draufgabe.

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