Titel 4Draufgabe, Vertragsstrafe
10 Vorschriften
- § 336 Auslegung der Draufgabe § 336 BGB: Die Draufgabe ist ein Zeichen des Vertragsabschlusses und gilt im Zweifel nicht als Reugeld. Erläuterung der Bedeutung und Abgrenzung.
- § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe Die Draufgabe ist im Zweifel auf die geschuldete Leistung anzurechnen oder zurückzugeben. Bei Vertragsaufhebung wird sie zurückgegeben.
- § 338 Draufgabe bei Unmöglichkeit der Leistung § 338: Geber verursacht schuldhaft Unmöglichkeit oder hebt Vertrag auf: Empfänger darf Draufgabe behalten. Bei Schadensersatz Anrechnung oder Rückgabe.
- § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe bei Verzug § 339 BGB: Eine Vertragsstrafe wird verwirkt, wenn der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug gerät oder bei einem Unterlassen die Zuwiderhandlung erfolgt.
- § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung: Wahlrecht § 340 BGB: Bei Strafversprechen für Nichterfüllung kann Gläubiger Strafe statt Erfüllung verlangen; Strafe ist Mindestbetrag bei Schadensersatz.
- § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung § 341 BGB: Gläubiger kann Vertragsstrafe neben Erfüllung verlangen, wenn Schuldner Strafe für nicht gehörige Erfüllung versprach. Bei Annahme nur mit Vorbehalt.
- § 342 Vertragsstrafe für andere Leistung als Geld Regelt die Vertragsstrafe für eine andere Leistung als Geld: Anwendung der §§ 339-341, Schadensersatz ausgeschlossen bei Verlangen der Strafe.
- § 343 Herabsetzung einer überhöhten Vertragsstrafe Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann das Gericht sie auf Antrag reduzieren. Nach der Zahlung ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
- § 344 Unwirksames Strafversprechen § 344: Bei Unwirksamkeit des Leistungsversprechens ist auch die Vertragsstrafe für Nichterfüllung unwirksam, selbst bei Kenntnis.
- § 345 Beweislast bei Verwirkung der Vertragsstrafe Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er erfüllt habe, muss er die Erfüllung beweisen, es sei denn, die Leistung war ein Unterlassen.